Der neue Widerrufsbutton: Verbraucherschutz mit unerwünschten Nebenwirkungen?

Der europäische Gesetzgeber verpflichtet Online-Anbieter dazu, Verbrauchern eine besonders leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese muss hervorgehoben platziert, während der Widerrufsfrist verfügbar und mit einer elektronischen Bestätigung verbunden sein.

Die Regelung soll den Widerruf eines online geschlossenen Vertrags möglichst einfach machen. Aus rechtspolitischer und praktischer Sicht wirft sie jedoch erhebliche Fragen auf.

Vertragstreue darf nicht in den Hintergrund treten

Zu den Grundprinzipien des Privatrechts gehört die Vertragstreue: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass abgeschlossene Verträge grundsätzlich Bestand haben. Auf dieser Grundlage werden Waren bestellt, Leistungen vorbereitet und wirtschaftliche Dispositionen getroffen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz stellt bewusst eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Fraglich ist daher, ob Unternehmen zusätzlich verpflichtet werden sollten, Verbraucher während der gesamten Widerrufsfrist durch eine hervorgehobene Funktion besonders deutlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen bereits geschlossenen Vertrag wieder aufzulösen.

Damit wird der Widerruf nicht bloß ermöglicht. Er wird aktiv erleichtert und sichtbar in den Vordergrund gerückt.

Es besteht daher die Gefahr, dass ein Vertragsabschluss zunehmend als bloß vorläufige Entscheidung wahrgenommen wird: bestellen, prüfen und mit wenigen Klicks wieder rückgängig machen.

Verbraucherschutz ist notwendig. Er sollte aber nicht dazu führen, dass die Bedeutung der Vertragstreue und damit die Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr schrittweise zurückgedrängt werden.

Der elektronische Widerruf war schon bisher möglich

Hinzu kommt, dass der Widerrufsbutton kein neues Widerrufsrecht schafft.

Bereits bisher ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Verbraucher können ihren Rücktritt insbesondere per E-Mail, über ein Kontaktformular, ein Retourenportal oder auf einem sonstigen technisch möglichen Weg erklären.

Es bestand daher auch bislang keine Verpflichtung, einen eingeschriebenen Brief zu versenden oder ein bestimmtes Formular zu verwenden.

Die neue Regelung beseitigt somit keine wesentliche rechtliche Hürde. Vielmehr wird für ein bereits einfach ausübbares Recht ein zusätzlicher, technisch regulierter Kommunikationsweg vorgeschrieben.

Für Unternehmen bedeutet dies zusätzlichen Implementierungs- und Verwaltungsaufwand, obwohl Verbraucher den Widerruf schon bisher ohne größere Schwierigkeiten elektronisch erklären konnten.

Missbrauch durch fremde E-Mail-Adressen

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der verpflichtenden elektronischen Eingangsbestätigung.

Im Rahmen der Widerrufsfunktion muss der Verbraucher ein elektronisches Kommunikationsmittel für diese Bestätigung angeben oder bestätigen können. Nach Absenden des Widerrufs hat der Unternehmer die entsprechende Bestätigung unverzüglich zu übermitteln.

Kann dabei eine E-Mail-Adresse frei eingegeben werden, entsteht ein naheliegendes Missbrauchsszenario: Ein Nutzer könnte die Adresse eines unbeteiligten Dritten angeben. Das System des Unternehmens würde daraufhin automatisch eine Widerrufsbestätigung an diese fremde Adresse senden.

Bei unzureichender technischer Absicherung könnte die Funktion auch wiederholt oder automatisiert genutzt werden. Der Unternehmer würde dadurch unfreiwillig zum Absender unerwünschter Nachrichten.

Dies kann Beschwerden, Spam-Meldungen und im Extremfall Probleme mit der Reputation der Versanddomain verursachen.

Jedensfalls liegt dadurch ein Verstoß gegen die DSGVO, u.a. den Grundsatz des Privacy by Design vor, da Unternehmen ungeprüft Emails an Adressen senden, ohne diese zuvor geprüft zu haben. Bei der Umsetzung der Widerrufsbutton-Pflicht haben damit Unternehmen ihre vielleicht zuvor DSGVO-konforme Webseite unwissentlich zu einer DSGVO-widrigen Website umgestaltet, mit allen daraus resultierenden Abmahnmöglichkeiten.

Unternehmen müssen ihre Widerrufsfunktion daher so gestalten, dass Missbrauch möglichst verhindert wird. Gleichzeitig dürfen Sicherheitsmaßnahmen den gesetzlich geforderten einfachen Zugang zum Widerruf nicht unzulässig erschweren.

Fazit

Erstens rückt die Regelung den Grundsatz der Vertragstreue weiter in den Hintergrund. Das Widerrufsrecht ist eine gesetzliche Ausnahme. Wird der Vertragsausstieg dauerhaft hervorgehoben und mit wenigen Klicks erreichbar gemacht, droht daraus eine selbstverständliche „Undo-Funktion“ zu werden.

Zweitens war der Widerruf schon bisher formfrei und elektronisch möglich. Geschaffen wird daher weniger ein neues Verbraucherrecht als vielmehr zusätzlicher technischer Aufwand und neue Fehlerquellen für Unternehmer.

Drittens entstehen neue Missbrauchsrisiken. Kann eine fremde E-Mail-Adresse angegeben werden, kann der Unternehmer unfreiwillig zum Versender unerwünschter Nachrichten werden. Eine unzureichend abgesicherte Umsetzung kann zudem mit Art. 25 DSGVO („Privacy by Design“) kollidieren, wenn personenbezogene Daten Dritter ohne ausreichende technische Schutzmaßnahmen verarbeitet werden.

Verbraucherschutz darf nicht bedeuten, jede verbleibende Reibung aus einem Vertragsverhältnis zu entfernen. Ein Vertrag ist keine unverbindliche Probebestellung. Wer die Vertragstreue immer weiter relativiert, schafft am Ende nicht mehr Rechtssicherheit, sondern weniger.

Damit zeigt sich die eigentliche Schwäche der Neuregelung: Ein bereits einfach ausübbares Verbraucherrecht wird nochmals komfortabler gemacht, während die damit verbundenen Kosten, technischen Risiken und rechtlichen Folgeprobleme bei den Unternehmern landen.