Unsere Leidenschaft für Ihr Recht

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Spezialist in IT-Recht, Internet-, AGB- und Vertragsrecht, Künstlicher Intelligenz (KI/AI), sowie Datenschutzrecht (DSGVO/GDPR)

Spezialist für Förderberatung und -antragsabwicklung www.foerdertopf.at, insb. zu Digitalisierung und Innovation

Als Insolvenzverwalter Abwicklung von Insolvenzen, Sanierungen, Restrukturierungen, Geschäftsauflösungen

Vertretung in gerichtlichen Zivilprozessen (Schadenersatz, Produkthaftung, Arzthaftung, Vertragsstreitigkeiten, Verkehrsunfälle etc), dabei insbesondere Spezialist für die

Vertretung ausländischer Unternehmen vor österreichischen Gerichten.

Dr. Zeilinger und seine Mitarbeiter helfen Ihnen mit diversen Experten und Projektteams je nach Bedarf mit Ihrer Umsetzung der DSGVO; als Vernetzer und Wissensmanager organisieren wir Wissen und modulieren, leiten & kontrollieren Ihre dazugehörigen Prozesse.

Technisches Verständnis bietet Dr. Zeilinger seinen Kunden und Mandanten durch seine früheren, langjährigen Tätigkeiten als Elektroanlagentechniker, Webdesigner und Programmierer; seine über 20 Jahre reichenden Erfahrungen als selbständiger Unternehmer in verschiedenen Branchen und Ländern bieten eine gute Grundlage für erfolgreiches Prozessmanagement.

Als Software für das idR erforderliche Verarbeitungsverzeichnis empfiehlt Dr. Zeilinger zur Kosten-/Nutzenmaximierung www.intervalid.com, wobei er Mandanten auch gerne mit einer kurzen Einschulung und rechtlichen Betreuung begleitet.

Besuchen Sie auch Dr. Zeilinger’s YouTube-Kanal mit vielen kostenfreien Videos zur DSGVO sowie seine Facebook Page (offizielle Folgen/Like Buttons verwenden wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht).

Als Lektüre zur DSGVO-Compliance empfiehlt Dr. Zeilinger die aktuelle 2. Auflage des Datenschutz-Audit von Dr. M. Pachinger / G. Beham, MSc / P. Kleebauer, MSc / T. Jost.

Informationsfreiheitsgesetz und DSGVO: Wie zwei Grundrechte im Gleichgewicht bleiben

Mit dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) ist das tradierte Amtsgeheimnis einem grundrechtlich verankerten Zugang zu amtlichen Informationen gewichen – ein Paradigmenwechsel, der datenschutzrechtlich sorgfältig gestaltet werden muss. Aus fachlicher Sicht stehen damit zwei Grundrechte in einem strukturierten Spannungsverhältnis: das Recht auf Zugang zu Informationen einerseits und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten andererseits, die im Einzelfall in eine nachvollziehbare Interessenabwägung gebracht werden müssen. Das neue Zugangsrecht und die proaktive Informationspflicht öffentlicher Stellen entfalten ihre Wirkung nur dann rechtssicher, wenn klar definiert ist, wann Informationen personenbezogene Daten enthalten, wer datenschutzrechtlich verantwortlich ist und welche Geheimhaltungsgründe – einschließlich besonderer Kategorien von Daten – einer Offenlegung (teilweise) entgegenstehen können.

Neues Zugangsrecht und proaktive Informationspflicht

Mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist das jahrzehntelang prägende Amtsgeheimnis in Österreich einem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf Zugang zu Informationen gewichen. Seit 1. September 2025 besteht nicht mehr bloß ein Auskunftsrecht nach den bisherigen Auskunftspflichtgesetzen, sondern ein moderner Anspruch auf Informationszugang, der durch eine proaktive Veröffentlichungspflicht vieler Behörden ergänzt wird, etwa über Websites oder Open-Data-Plattformen. Kern des IFG ist das Recht jeder Person, Zugang zu Informationen von informationspflichtigen Stellen zu erhalten, ohne ein besonderes rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Damit verschiebt sich der Schwerpunkt von der punktuellen Aktenauskunft hin zu einer strukturierten, planbaren Informationsordnung, die Transparenz als Regelfall und Geheimhaltung als begründete Ausnahme versteht. Diese neue Transparenzordnung wirft unweigerlich die Frage auf, wie sie mit dem Grundrecht auf Datenschutz zusammenspielt – insbesondere dann, wenn angefragte oder proaktiv veröffentlichte Inhalte personenbezogene Daten enthalten.

Personenbezogene Daten als Prüfstein

Nicht jede Informationserteilung oder Veröffentlichung ist datenschutzrechtlich relevant – entscheidend ist, ob personenbezogene Daten betroffen sind. Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen und diese identifizierbar machen, also etwa Namen, Kontakt- und Identifikationsdaten, aber auch Kombinationen von Umständen, die Rückschlüsse auf eine Person zulassen. Erst wenn solche Daten verarbeitet werden, greifen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und es stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang eine Offenlegung zulässig ist.

Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?

Datenschutzrechtlich verantwortlich ist jene Stelle, die über Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet. In der Praxis wird das meist jene Behörde oder sonstige öffentliche Stelle sein, die nach dem IFG informationspflichtig ist, also etwa ein Ministerium, eine Gemeinde oder eine andere Verwaltungseinheit. Im Einzelfall können diese Rollen auseinanderfallen – etwa wenn mehrere Stellen gemeinsam über Datenverarbeitungen entscheiden oder ausgelagerte Einheiten technisch-organisatorische Aufgaben übernehmen.

Kein automatischer Vorrang des Datenschutzes

Enthält eine Information personenbezogene Daten, ist sie nicht allein deshalb vom Zugang ausgeschlossen. Das Recht auf Schutz personenbezogener Daten ist „bloß“ ein Geheimhaltungsgrund im Sinne des IFG, der der Herausgabe entgegenstehen kann, aber nicht zwingend entgegenstehen muss. Sowohl das Recht auf Informationszugang als auch das Recht auf Datenschutz sind verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte, zwischen denen eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen ist. Es gibt keinen pauschalen Vorrang des einen Grundrechts vor dem anderen; vielmehr sind Kontext, Sensibilität der Daten, Intensität des Eingriffs und Gewicht des Informationsinteresses zu berücksichtigen.

Weitere Geheimhaltungsgründe

Der Schutz personenbezogener Daten ist nur einer von mehreren möglichen Geheimhaltungsgründen. Weitere Gründe finden sich auf verfassungsrechtlicher Ebene in Art. 22a Abs. 2 S 2 B-VG und sind einfachgesetzlich in § 6 IFG näher konkretisiert. Dazu zählen etwa der Schutz der nationalen Sicherheit, die unbeeinträchtigte Vorbereitung von Entscheidungen oder die Wahrung von Rechten am geistigen Eigentum. Auch diese Gründe können einer Informationsgewährung entgegenstehen, müssen aber stets im Lichte des Transparenzgebots und des öffentlichen Interesses an Information interpretiert werden.

„Public watchdogs“ und gesteigertes Informationsinteresse

Ein besonderes Gewicht kommt dem Informationsinteresse sogenannter „public bzw. social watchdogs“ zu, wozu etwa Journalistinnen und Journalisten zählen. Personenbezogene Daten sind jedoch nicht allein deshalb offenzulegen sind, weil ein Medium sie anfragt; auch hier ist eine einzelfallbezogene Abwägung erforderlich. Dem Informationsinteresse bei Themen von öffentlichem Interesse kommt zwar eine erhöhte Bedeutung zu, doch bleibt der Schutz betroffener Personen ein relevanter Gegenpol. Damit wird vermieden, dass der Hinweis auf Medienanfragen pauschal jede datenschutzrechtliche Zurückhaltung verdrängt.

Schwärzung als datenschutzrechtliches Instrument

Ein zentrales praktisches Werkzeug zur Wahrung des Datenschutzes ist die Schwärzung personenbezogener Daten. Eine fehlerfrei durchgeführte Schwärzung kann eine geeignete technische Sicherheitsmaßnahme im Sinne von Art. 32 DSGVO sein. Entscheidend ist, dass geschwärzte Informationen vom Empfänger nicht wiederhergestellt werden können – etwa durch digitale Bearbeitung oder Vergleich mit anderen Quellen. Durch gezielte Schwärzung kann eine Behörde also den Informationsgehalt eines Dokuments weitgehend erhalten und zugleich einzelne schutzwürdige Daten unkenntlich machen.

Rechtsschutz bei unrechtmäßiger Offenlegung

Betroffene Personen sind nicht schutzlos gestellt, wenn sie die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten für rechtswidrig halten. Das IFG ändert nichts daran, dass bei behaupteter unrechtmäßiger Offenlegung eine Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde erhoben werden kann. Dieser Rechtsschutz ergänzt die gerichtlichen Wege, die sich gegen die Nichtgewährung von Informationen richten, und trägt dazu bei, das Spannungsverhältnis zwischen Transparenz und Datenschutz ausgewogen zu steuern.

Keine eigene Informationsfreiheitsbehörde

In Österreich existiert keine eigenständige Informationsfreiheitsbehörde, die über die Gewährung oder Verweigerung von Informationen entscheidet. Primär entscheidet die informationspflichtige Stelle selbst, ob sie eine Information zugänglich macht oder unter Berufung auf Geheimhaltungsgründe verweigert. Im Fall der Nichtgewährung steht den Informationswerberinnen und -werbern der Weg zu den zuständigen Verwaltungsgerichten offen. Das System setzt damit auf eine Kombination aus Eigenverantwortung der Verwaltung und nachgelagerter gerichtlicher Kontrolle.

In Summe zeigt sich das IFG als Versuch, Transparenz und Datenschutz in ein neues, strukturiertes Gleichgewicht zu bringen. Informationsfreiheit darf nicht als schrankenloses Offenbarungsgebot verstanden werden darf, sondern als grundrechtlich gerahmtes Zugangsrecht, das in jedem Einzelfall mit Geheimhaltungsinteressen – allen voran dem Schutz personenbezogener und sensibler Daten – abgewogen werden muss.

Wie ist ein Cookie-Banner zu gestalten?

Aus einem aktuellen Bericht der Cookie-Banner-Taskforce der EU ergeben sich folgende Anforderungen für die Erstellung von Cookie-Bannern:

  • Auf der ersten Ebene des Banners ist eine Ablehnungsoption anzubieten, anstatt in einer Unterebene zu verstecken.
  • Der Websitebesucher muss aktiv zustimmen, anstatt vorab angekreuzte Kästchen vorzufinden.
  • Das Verweigern der Zustimmung muss auch anders als bloß über winzige Links in einem anderen Text oder Links außerhalb des Cookie-Banners möglich sein.
  • Man hat die Zustimmung einzuholen anstatt die Geltendmachung eines berechtigten Interesses für die Nutzung nicht wesentlicher Cookies zu behaupten.
  • Der Verantwortliche hat eine dauerhafte Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung anzubieten.

Den gesamten Bericht finden Sie auf: https://edpb.europa.eu/system/files/2023-01/edpb_20230118_report_cookie_banner_taskforce_en.pdf

Während des Surfens im Internet entdeckt man eine Vielzahl unterschiedlicher Cookie-Banner. Diese informieren über die auf der Seite eingesetzten Cookies und lassen eine Auswahl darüber zu, welche Cookies aktiviert werden sollen. Diese Auswahl soll eine wirksame Einwilligung zum Verarbeitungsvorgang personenbezogener Daten iSd DSGVO darstellen, die unter gewissen Umständen erforderlich sein kann, falls personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es existieren unzählige verschiedene Meinungen darüber, wie diese Banner zu gestalten sind, um die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erfüllen.

Um zu prüfen, ob ein Teil der in der Praxis genutzten Cookie-Banner die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung iSd DSGVO als auch die Anforderungen der als ePrivacy-Richtline bekannten RL 2002/58/EG erfüllen, wurde die „Cookie Banner Taskforce“ des European Data Protection Bords damit beauftragt, diese Fragen zu prüfen. Diese Taskforce veröffentlichte einen Entwurf eines Berichts über die bisherige Arbeit.

In diesem Bericht wurde auf einige häufig angetroffene Praktiken eingegangen, die entdeckt wurden.

So wurde die Praktik kritisiert, wonach Cookie-Banner zumindest in der ersten Ebene über keine Schaltfläche verfügen würden, mit deren Hilfe man das Setzen von Cookies verhindern konnte. Ebenso wurde das Vorgehen beanstandet, wonach Checkboxen für die Auswahl von Cookies bereits vorausgewählt waren. Beide Praktiken führten dazu, dass Website-Besucher hierdurch keine positive, aktive, informierte und freie Handlung setzten, um in die Setzung von Cookies einzuwilligen. Somit lag keine wirksame Einwilligung vor und war damit die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig.

Ebenso wurde aus diesem Grund die Praktik beanstandet, wonach man nur über einen Link anstatt eines Buttons zu setzende Cookies abwählen konnte. Dies geschah entweder über einen direkten Link oder auf einer verlinkten Seite. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass es sich um Links handelte, die im Text eines Cookie-Banners eingebunden und so designed waren, dass sie nicht die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf sich zogen.

Differenzierter wurde die Praktik irreführender Button-Farben und Button-Kontraste beurteilt. Dies musste von Fall zu Fall beurteilt werden; es konnten hierfür keine generell verbindlichen Regeln formuliert werden. Lediglich ein Vorgehen wurde deutlich kritisiert: Dabei handelte es sich um Banner, über die man entweder in das Setzen von Cookies einwilligen konnte oder alternativ andere Buttons angeboten wurden. Die Farben der Buttons der Alternativen wiesen jedoch einen so geringen Kontrast zu den Farben ihrer Beschriftungen auf, dass sie unlesbar waren.

Der Bericht ging auch auf die Problematik ein, wonach Cookies als essenziell klassifiziert wurden, obwohl es sich um keine essenziellen Cookies handelte.

Abschließend wurde erwähnt, dass viele Websites keine Möglichkeit anbieten würden, eine einmal über den Cookie-Banner erteilte Einwilligung zu widerrufen. Selbst von jenen Websitebetreibern, die eine derartige Möglichkeit anbieten würden, wurde dies nicht derart umgesetzt, dass diese Widerrufsmöglichkeit einfach zugänglich war.

Zusammengefasst liegt in allen diesen Fällen keine wirksame Einwilligung und somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten vor. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dies daher rechtswidrig. Gerne beraten wir Sie individuell hierzu.

Am 28. Mai 2020 entschied der BGH zu Cookie-Bannern

Die bisherige deutsche Rechtslage führte zu „Cookie-Bannern“, bei denen Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit hatten, sondern nur auf „Ok“ klicken konnten, um das nervige Banner aus dem Weg zu räumen.

1. Unbedingt erforderliche Cookies brauchen keine aktive Einwilligung

Zuerst das „Erfreuliche“: Wenn Cookies unbedingt erforderlich sind, sind Cookie-Banner, die nur weggeklickt werden können, rechtmäßig.

Unbedingt erforderlich können sein technisch notwendige und andere Cookies, die im Interesse des Nutzers sind, wie insb. Session-Cookies, die für einen Online-Warenkorb oder die Spracheinstellungen der Webseite verwendet werden bzw. die Seite ohne sie nicht betrieben werden kann. Es bleibt aber von den Datenschutzbehörden und Gerichten zu klären, wann Cookies unbedingt erforderlich sind und wann nicht.

2. Alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies erfordern jetzt eine aktive Einwilligung

Andere Cookies werden aber genutzt, um pseudonymisierte Informationen über das Nutzerverhalten zu erlangen und personalisierte Werbeanzeigen zu platzieren, wie insb beim Tracking, zB Google Analytics.

Derartige Cookies sind rechtswidrig, wenn Cookie-Banner nur „weggeklickt“ werden können.

Solche Cookies für Werbe- bzw. Marketingzwecke benötigen jetzt eine aktive Einwilligung. Nutzer müssen die Möglichkeit haben, aktiv in nicht erforderliche Werbe- und Tracking Cookies im Sinne eines Opt-in einzuwilligen. Einwilligungskästchen müssen vom Nutzer aktiv angekreuzt werden; die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder genügt nicht.

Für die Anwendbarkeit der ePrivacy-Richtlinie ist es irrelevant, ob Cookies einen Personenbezug haben oder nicht. Darüber hinaus gilt bei Cookies, die einen Personenbezug haben, die DSGVO.

Zudem ließ der BGH für die Werbeeinwilligung eine Verlinkung auf eine Liste nicht genügen, denn diese Form der Gestaltung sei gerade zu darauf angelegt, den Nutzer dazu zu veranlassen, von einer Detailauswahl abzusehen und einfach alle Partnerunternehmen zu akzeptieren. In dieser Form jedoch sei dann die für die Einwilligung notwendige Informiertheit nicht gegeben.

4. Damit müssen sehr viele Seiten-Betreiber ihre Cookie-Banner ändern

Das Urteil wird große Auswirkungen auf die gesamte Werbewirtschaft im Internet haben, sowohl auf Webseiten-Betreiber als auch auf Anbieter von Tracking-Diensten. Kaum ein Nutzer wird freiwillig in das Sammeln von Daten zu seinem Surfverhalten zustimmen, wenn er die freie Wahl hat. Personalisierte Werbung im Netz zu platzieren, wird damit sehr viel schwieriger. Professionelle Rechtsberatung ist jedenfalls empfehlenswert.

Link zum Artikel auf WBS Law

Datenschutzrechtliche Schranken von Videoaufnahmen

Kamera

Sind Drohnen und Dashcams oder die Überwachung der eigenen Liegenschaft durch Kameras datenschutzrechtlich überhaupt zulässig? Welche Strafbestimmungen sieht das DSG und die DSGVO für etwaige Verletzungen vor? Mit diesen und weiteren Fragen beschäftigt sich der ausführliche Fachartikel von Dr. Christian Zeilinger und Mag. Andrea Wünscher, in welchem auch ausgewählte Entscheidungen erörtert werden.

Den gesamten Artikel der September-Ausgabe des Österreichischen Anwaltsblatts können Sie HIER nachlesen.