Unsere Leidenschaft für Ihr Recht

.

Spezialist in IT-Recht, Internet-, AGB- und Vertragsrecht, Künstlicher Intelligenz (KI/AI), sowie Datenschutzrecht (DSGVO/GDPR)

Spezialist für Förderberatung und -antragsabwicklung www.foerdertopf.at, insb. zu Digitalisierung und Innovation

Als Insolvenzverwalter Abwicklung von Insolvenzen, Sanierungen, Restrukturierungen, Geschäftsauflösungen

Vertretung in gerichtlichen Zivilprozessen (Schadenersatz, Produkthaftung, Arzthaftung, Vertragsstreitigkeiten, Verkehrsunfälle etc), dabei insbesondere Spezialist für die

Vertretung ausländischer Unternehmen vor österreichischen Gerichten.

Dr. Zeilinger und seine Mitarbeiter helfen Ihnen mit diversen Experten und Projektteams je nach Bedarf mit Ihrer Umsetzung der DSGVO; als Vernetzer und Wissensmanager organisieren wir Wissen und modulieren, leiten & kontrollieren Ihre dazugehörigen Prozesse.

Technisches Verständnis bietet Dr. Zeilinger seinen Kunden und Mandanten durch seine früheren, langjährigen Tätigkeiten als Elektroanlagentechniker, Webdesigner und Programmierer; seine über 20 Jahre reichenden Erfahrungen als selbständiger Unternehmer in verschiedenen Branchen und Ländern bieten eine gute Grundlage für erfolgreiches Prozessmanagement.

Als Software für das idR erforderliche Verarbeitungsverzeichnis empfiehlt Dr. Zeilinger zur Kosten-/Nutzenmaximierung www.intervalid.com, wobei er Mandanten auch gerne mit einer kurzen Einschulung und rechtlichen Betreuung begleitet.

Besuchen Sie auch Dr. Zeilinger’s YouTube-Kanal mit vielen kostenfreien Videos zur DSGVO sowie seine Facebook Page (offizielle Folgen/Like Buttons verwenden wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht).

Als Lektüre zur DSGVO-Compliance empfiehlt Dr. Zeilinger die aktuelle 2. Auflage des Datenschutz-Audit von Dr. M. Pachinger / G. Beham, MSc / P. Kleebauer, MSc / T. Jost.

Der neue Widerrufsbutton: Verbraucherschutz mit unerwünschten Nebenwirkungen?

Der europäische Gesetzgeber verpflichtet Online-Anbieter dazu, Verbrauchern eine besonders leicht zugängliche elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Diese muss hervorgehoben platziert, während der Widerrufsfrist verfügbar und mit einer elektronischen Bestätigung verbunden sein.

Die Regelung soll den Widerruf eines online geschlossenen Vertrags möglichst einfach machen. Aus rechtspolitischer und praktischer Sicht wirft sie jedoch erhebliche Fragen auf.

Vertragstreue darf nicht in den Hintergrund treten

Zu den Grundprinzipien des Privatrechts gehört die Vertragstreue: Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten.

Unternehmen müssen darauf vertrauen können, dass abgeschlossene Verträge grundsätzlich Bestand haben. Auf dieser Grundlage werden Waren bestellt, Leistungen vorbereitet und wirtschaftliche Dispositionen getroffen.

Das gesetzliche Widerrufsrecht im Fernabsatz stellt bewusst eine Ausnahme von diesem Grundsatz dar. Fraglich ist daher, ob Unternehmen zusätzlich verpflichtet werden sollten, Verbraucher während der gesamten Widerrufsfrist durch eine hervorgehobene Funktion besonders deutlich auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen bereits geschlossenen Vertrag wieder aufzulösen.

Damit wird der Widerruf nicht bloß ermöglicht. Er wird aktiv erleichtert und sichtbar in den Vordergrund gerückt.

Es besteht daher die Gefahr, dass ein Vertragsabschluss zunehmend als bloß vorläufige Entscheidung wahrgenommen wird: bestellen, prüfen und mit wenigen Klicks wieder rückgängig machen.

Verbraucherschutz ist notwendig. Er sollte aber nicht dazu führen, dass die Bedeutung der Vertragstreue und damit die Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr schrittweise zurückgedrängt werden.

Der elektronische Widerruf war schon bisher möglich

Hinzu kommt, dass der Widerrufsbutton kein neues Widerrufsrecht schafft.

Bereits bisher ist eine Rücktrittserklärung grundsätzlich an keine bestimmte Form gebunden. Verbraucher können ihren Rücktritt insbesondere per E-Mail, über ein Kontaktformular, ein Retourenportal oder auf einem sonstigen technisch möglichen Weg erklären.

Es bestand daher auch bislang keine Verpflichtung, einen eingeschriebenen Brief zu versenden oder ein bestimmtes Formular zu verwenden.

Die neue Regelung beseitigt somit keine wesentliche rechtliche Hürde. Vielmehr wird für ein bereits einfach ausübbares Recht ein zusätzlicher, technisch regulierter Kommunikationsweg vorgeschrieben.

Für Unternehmen bedeutet dies zusätzlichen Implementierungs- und Verwaltungsaufwand, obwohl Verbraucher den Widerruf schon bisher ohne größere Schwierigkeiten elektronisch erklären konnten.

Missbrauch durch fremde E-Mail-Adressen

Ein weiteres Problem ergibt sich aus der verpflichtenden elektronischen Eingangsbestätigung.

Im Rahmen der Widerrufsfunktion muss der Verbraucher ein elektronisches Kommunikationsmittel für diese Bestätigung angeben oder bestätigen können. Nach Absenden des Widerrufs hat der Unternehmer die entsprechende Bestätigung unverzüglich zu übermitteln.

Kann dabei eine E-Mail-Adresse frei eingegeben werden, entsteht ein naheliegendes Missbrauchsszenario: Ein Nutzer könnte die Adresse eines unbeteiligten Dritten angeben. Das System des Unternehmens würde daraufhin automatisch eine Widerrufsbestätigung an diese fremde Adresse senden.

Bei unzureichender technischer Absicherung könnte die Funktion auch wiederholt oder automatisiert genutzt werden. Der Unternehmer würde dadurch unfreiwillig zum Absender unerwünschter Nachrichten.

Dies kann Beschwerden, Spam-Meldungen und im Extremfall Probleme mit der Reputation der Versanddomain verursachen.

Jedensfalls liegt dadurch ein Verstoß gegen die DSGVO, u.a. den Grundsatz des Privacy by Design vor, da Unternehmen ungeprüft Emails an Adressen senden, ohne diese zuvor geprüft zu haben. Bei der Umsetzung der Widerrufsbutton-Pflicht haben damit Unternehmen ihre vielleicht zuvor DSGVO-konforme Webseite unwissentlich zu einer DSGVO-widrigen Website umgestaltet, mit allen daraus resultierenden Abmahnmöglichkeiten.

Unternehmen müssen ihre Widerrufsfunktion daher so gestalten, dass Missbrauch möglichst verhindert wird. Gleichzeitig dürfen Sicherheitsmaßnahmen den gesetzlich geforderten einfachen Zugang zum Widerruf nicht unzulässig erschweren.

Fazit

Erstens rückt die Regelung den Grundsatz der Vertragstreue weiter in den Hintergrund. Das Widerrufsrecht ist eine gesetzliche Ausnahme. Wird der Vertragsausstieg dauerhaft hervorgehoben und mit wenigen Klicks erreichbar gemacht, droht daraus eine selbstverständliche „Undo-Funktion“ zu werden.

Zweitens war der Widerruf schon bisher formfrei und elektronisch möglich. Geschaffen wird daher weniger ein neues Verbraucherrecht als vielmehr zusätzlicher technischer Aufwand und neue Fehlerquellen für Unternehmer.

Drittens entstehen neue Missbrauchsrisiken. Kann eine fremde E-Mail-Adresse angegeben werden, kann der Unternehmer unfreiwillig zum Versender unerwünschter Nachrichten werden. Eine unzureichend abgesicherte Umsetzung kann zudem mit Art. 25 DSGVO („Privacy by Design“) kollidieren, wenn personenbezogene Daten Dritter ohne ausreichende technische Schutzmaßnahmen verarbeitet werden.

Verbraucherschutz darf nicht bedeuten, jede verbleibende Reibung aus einem Vertragsverhältnis zu entfernen. Ein Vertrag ist keine unverbindliche Probebestellung. Wer die Vertragstreue immer weiter relativiert, schafft am Ende nicht mehr Rechtssicherheit, sondern weniger.

Damit zeigt sich die eigentliche Schwäche der Neuregelung: Ein bereits einfach ausübbares Verbraucherrecht wird nochmals komfortabler gemacht, während die damit verbundenen Kosten, technischen Risiken und rechtlichen Folgeprobleme bei den Unternehmern landen.

AI vs. AI: Wenn KI zur Bedrohung wird

Ein Sicherheitsvorfall bei McKinsey verdeutlicht, wie konkret und kurzfristig sich Risiken durch autonome KI-Systeme bereits realisieren können. Berichten zufolge gelang es einem KI-Agenten, die interne Chatbot-Plattform des Unternehmens innerhalb von rund zwei Stunden zu kompromittieren und sich dabei weitreichenden Zugriff auf produktive Datenumgebungen zu verschaffen.

Der Angriff zeichnete sich dabei weniger durch klassische externe Infiltration als vielmehr durch seine Vorgehensweise aus: Der eingesetzte KI-Agent analysierte eigenständig die Systemarchitektur, identifizierte Schwachstellen in der Zugriffskontrolle und nutzte diese gezielt aus. Auf diese Weise konnte er auf umfangreiche interne Inhalte zugreifen, darunter Chatverläufe, Nutzerkonten sowie Arbeitsbereiche innerhalb der Plattform.

Gerade dieser konkrete Ablauf – automatisierte Schwachstellenanalyse, unmittelbare Ausnutzung und schnelle Eskalation von Berechtigungen – zeigt, dass sich die Angriffsdynamik grundlegend verändert. Der McKinsey-Vorfall steht exemplarisch dafür, dass KI-Systeme nicht nur als Werkzeuge dienen, sondern selbst zu aktiven Akteuren werden können, die in der Lage sind, komplexe Unternehmenssysteme in sehr kurzer Zeit zu durchdringen.

Warum KI-Angriffe gefährlicher werden

Klassische Cyberangriffe folgen häufig einem bestimmten Muster: Angreifer suchen eine Schwachstelle, probieren verschiedene Methoden aus und stoßen irgendwann auf ein verwertbares Einfallstor. KI-gestützte Angriffe können diesen Prozess deutlich beschleunigen, weil sie große Datenmengen analysieren, Muster erkennen und Schwachstellen schneller priorisieren können.

Hinzu kommt, dass autonome Agenten nicht müde werden, nicht zögern und nicht auf denselben Arbeitsrhythmus angewiesen sind wie menschliche Angreifer. Sie können Attacken rund um die Uhr durchführen, Varianten testen und ihre Vorgehensweise dynamisch anpassen. Dadurch steigt das Risiko, dass selbst gut geschützte Systeme in kürzerer Zeit unter Druck geraten.

Für Unternehmen bedeutet das, dass Sicherheit nicht mehr nur als klassische IT-Aufgabe verstanden werden darf. Wer KI produktiv einsetzt, muss Schutzmaßnahmen speziell auf KI-Systeme, Schnittstellen und Datenflüsse ausrichten.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Ein wirksamer Schutz beginnt bei den Zugriffsrechten. Systeme sollten nach dem Prinzip der minimalen Rechte vergeben werden, damit selbst im Fall einer Kompromittierung nicht sofort der gesamte Datenbestand offenliegt. Gerade bei KI-Anwendungen ist es wichtig, genau zu prüfen, welche Daten ein Modell sehen, verarbeiten oder ausgeben darf.

Ebenso zentral ist die Absicherung von APIs und Schnittstellen. Viele KI-Anwendungen sind nur so sicher wie die Verbindungen, über die sie Daten austauschen. Deshalb braucht es starke Authentifizierung, saubere Protokollierung und kontinuierliches Monitoring, um ungewöhnliche Zugriffe früh zu erkennen.

Auch interne Regeln spielen eine wichtige Rolle. Unternehmen sollten klar festlegen, welche Daten in KI-Tools eingegeben werden dürfen, wie sensible Informationen geschützt werden und wer für die Überwachung der Systeme verantwortlich ist. Sicherheit muss bereits bei der Einführung von KI mitgedacht werden, nicht erst nach einem Vorfall.

Bedeutung für die Praxis

Der Vorfall ist mehr als ein einzelnes Beispiel für eine technische Sicherheitslücke. Er zeigt, dass sich Cyberangriffe künftig zunehmend zwischen KI-Systemen abspielen könnten und dass der Einsatz von KI selbst ein zusätzlicher Risikofaktor ist. Für Unternehmen ist das ein deutliches Warnsignal: Wer KI nutzt, muss auch die Risiken von KI verstehen und aktiv steuern.

Gleichzeitig gilt: Auch wenn dieser Angriff auf KI-Systeme eines Unternehmens abzielte, muss dies nicht immer so sein. Derartige Angriffe können Unternehmen auch dann treffen, wenn sie selbst keine KI einsetzen, etwa über verbundene Systeme, externe Dienstleister, Schnittstellen oder Datenbestände, die indirekt in solche Angriffsszenarien geraten.

Gerade deshalb sollte Cybersicherheit heute nicht mehr nur auf die Frage reduziert werden, ob ein Unternehmen selbst KI verwendet. Entscheidend ist vielmehr, ob seine digitale Infrastruktur grundsätzlich so aufgebaut ist, dass sie auch neue, KI-gestützte Angriffsmethoden abwehren kann

Wenn der KI‑Einkaufsassistent an der Schranke scheitert: Amazon vs. Perplexity

In den USA läuft derzeit ein Verfahren, das zeigen könnte, wie weit KI‑Agenten im Online‑Handel künftig gehen dürfen – und wer am Ende tatsächlich die Kontrolle über digitale Zugänge hat. Amazon ist gegen das KI‑Unternehmen Perplexity AI vorgegangen, dessen Browser‑Agent „Comet“ für Nutzerinnen und Nutzer automatisiert auf Amazon einkaufte.


Der Vorwurf: Comet nutzte die Login‑Daten der Kunden, griff automatisiert auf die passwortgeschützten Bereiche ihrer Konten zu, tarnte sich dabei als normaler Chrome‑Browser und umging gezielt technische Schutzmaßnahmen von Amazon. Aus Sicht von Amazon ist das kein harmloser Komfort‑Service, sondern ein unbefugter Eingriff in ein geschütztes System – mit potenziellen Sicherheitsrisiken und Folgen für Amazons Geschäftsmodell.


Eine Bundesrichterin in Kalifornien hat Amazon nun eine einstweilige Verfügung zugesprochen: Perplexity muss seinen KI‑Agenten vorläufig daran hindern, auf Amazon‑Konten zuzugreifen und Bestellungen auszulösen. Juristisch stützt sich das Gericht insbesondere auf den Computer Fraud and Abuse Act (CFAA) und ein kalifornisches Computer‑Kriminalitätsgesetz und hält Amazon insoweit für „voraussichtlich erfolgreich“.


Spannend ist vor allem die Begründung: Die Richterin betont, dass Comet zwar „mit Erlaubnis des Amazon‑Nutzers, aber ohne Autorisierung von Amazon“ auf die Konten zugreift. Damit trennt das Gericht sehr klar zwischen der Zustimmung des Kontoinhabers und der Autorisierung durch die Plattform. Die Botschaft: Die Einwilligung der Nutzerin allein legitimiert keinen KI‑Agenten, technische Schranken und vertragliche Nutzungsbedingungen der Plattform zu umgehen.


Für den noch jungen Bereich des „agentic commerce“ – KI‑Assistenten, die Preise vergleichen, Warenkörbe füllen und Bestellungen auslösen – ist das ein deutliches Signal. Künftig wird es nicht reichen, dass Nutzer ihren Agenten „freigeben“; Plattformen behalten die Hoheit darüber, ob und wie automatisierte Zugriffe gestattet werden. Für Anbieter von KI‑Agenten bedeutet dies: Ohne klare vertragliche Vereinbarungen, API‑basierte Zugänge und ein sauberes Compliance‑Konzept droht schnell der Vorwurf des unbefugten Zugriffs – mit entsprechenden Haftungs‑ und Strafbarkeitsrisiken.

Aus österreichischer und europäischer Sicht drängen sich Parallelen zu Vorschriften über Datenverarbeitungsmissbrauch, unbefugten Zugang zu IT‑Systemen sowie zu datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten auf. Die US‑Rechtsprechung ist nicht eins zu eins übertragbar, sie markiert jedoch eine Tendenz: KI‑Agenten bewegen sich nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern an der Schnittstelle von Strafrecht, Vertragsrecht, Datenschutz und Plattformregulierung. Wer hier neue KI‑Services entwickeln oder einsetzen will, sollte die Frage der „Autorisierung“ nicht der Technik überlassen, sondern bewusst in seine rechtliche Gestaltung einbauen.

KI und Urheberrecht: Stephen Thaler vor dem US-Supreme Court

Die rasante Verbreitung generativer künstlicher Intelligenz hat in den letzten Jahren auch im Urheberrecht grundlegende Fragen aufgeworfen. Systeme wie Bild- oder Textgeneratoren ermöglichen es, in kurzer Zeit Werke zu erstellen, die früher ausschließlich menschlicher Kreativität vorbehalten waren. Damit stellt sich zunehmend die Frage, wem – oder ob überhaupt jemandem – an solchen KI-generierten Inhalten Urheberrechte zustehen. Diese Problematik stand im Zentrum eines vielbeachteten Verfahrens rund um den US-Informatiker Stephen Thaler, das schließlich den US-Supreme Court erreichte.

Hintergrund und Entscheidung

Stephen Thaler beantragte beim U.S. Copyright Office die Registrierung eines Urheberrechts für das Bild „A Recent Entrance to Paradise“, das nach seiner Darstellung vollständig autonom von seinem KI-System „DABUS“ erstellt wurde. In dem Antrag wurde daher die KI – und nicht ein Mensch – als Urheber angegeben. Das Copyright Office lehnte die Registrierung jedoch ab, weil nach US-Recht urheberrechtlicher Schutz eine menschliche Urheberschaft voraussetzt. Diese Auffassung wurde sowohl von einem Bundesgericht als auch vom U.S. Court of Appeals bestätigt. Der US-Supreme Court lehnte schließlich im März 2026 die Behandlung der Beschwerde ab, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen bestehen bleiben und Werke ohne menschlichen Urheber weiterhin nicht urheberrechtlich geschützt sind.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bedeutet nicht, dass sämtliche mit KI erstellten Inhalte automatisch schutzlos sind. Vielmehr kommt es weiterhin darauf an, ob und in welchem Umfang ein menschlicher kreativer Beitrag vorliegt. Wird KI lediglich als Werkzeug eingesetzt und trifft ein Mensch die maßgeblichen kreativen Entscheidungen, kann grundsätzlich weiterhin Urheberrechtsschutz bestehen. Entscheidend bleibt somit die menschliche Urheberschaft.

Einordnung aus europäischer Sicht

Auch wenn diese Entscheidung keine unmittelbare Wirkung für Österreich oder die Europäische Union entfaltet, zeigt sie deutlich, in welche Richtung sich die Diskussion in den USA entwickelt. Die amerikanischen Gerichte halten derzeit klar am Grundsatz fest, dass Urheberrechtsschutz an menschliche Kreativität anknüpft. Für die internationale Rechtsentwicklung – insbesondere in einem Bereich, der von global eingesetzten Technologien geprägt ist – stellt dies dennoch einen wichtigen Orientierungspunkt dar.