Unsere Leidenschaft für Ihr Recht

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Spezialist in IT-Recht, Internet-, AGB- und Vertragsrecht, der EU-Produktsicherheitsverordnung, sowie Datenschutzrecht (DSGVO/GDPR)

Spezialist für Förderberatung und -antragsabwicklung www.foerdertopf.at, insb. zu Digitalisierung, Innovation, sowie Künstlicher Intelligenz (KI/AI)

Als Insolvenzverwalter Abwicklung von Insolvenzen, Sanierungen, Restrukturierungen, Geschäftsauflösungen

Vertretung in gerichtlichen Zivilprozessen (Schadenersatz, Produkthaftung, Arzthaftung, Vertragsstreitigkeiten, Verkehrsunfälle etc), dabei insbesondere Spezialist für die

Vertretung ausländischer Unternehmen vor österreichischen Gerichten.

Dr. Zeilinger und seine Mitarbeiter helfen Ihnen mit diversen Experten und Projektteams je nach Bedarf mit Ihrer Umsetzung der DSGVO; als Vernetzer und Wissensmanager organisieren wir Wissen und modulieren, leiten & kontrollieren Ihre dazugehörigen Prozesse.

Technisches Verständnis bietet Dr. Zeilinger seinen Kunden und Mandanten durch seine früheren, langjährigen Tätigkeiten als Elektroanlagentechniker, Webdesigner und Programmierer; seine über 20 Jahre reichenden Erfahrungen als selbständiger Unternehmer in verschiedenen Branchen und Ländern bieten eine gute Grundlage für erfolgreiches Prozessmanagement.

Als Software für das idR erforderliche Verarbeitungsverzeichnis empfiehlt Dr. Zeilinger zur Kosten-/Nutzenmaximierung www.intervalid.com, wobei er Mandanten auch gerne mit einer kurzen Einschulung und rechtlichen Betreuung begleitet.

Besuchen Sie auch Dr. Zeilinger’s YouTube-Kanal mit vielen kostenfreien Videos zur DSGVO sowie seine Facebook Page (offizielle Folgen/Like Buttons verwenden wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht).

Als Lektüre zur DSGVO-Compliance empfiehlt Dr. Zeilinger die aktuelle 2. Auflage des Datenschutz-Audit von Dr. M. Pachinger / G. Beham, MSc / P. Kleebauer, MSc / T. Jost.

EU-Produktsicherheitsverordnung

Für Unternehmen kann die Einhaltung der neuen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988, welche bis 13.12.2024 von Unternehmen umzusetzen ist, umfangreiche Anpassungen in ihren Abläufen bedeuten. Die Pflichten reichen von der Durchführung von Risikoanalysen und der Erstellung technischer Dokumentationen, der Bereitstellung leicht verständlicher Informationen in Webshops etc. zur sicheren Verwendung des Produkts, bis hin zur Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls der Rücknahme oder des Rückrufs von Produkten.

Diese Maßnahmen erfordern nicht nur organisatorische Veränderungen, sondern auch eine enge Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden. Obwohl die Verordnung viele Vorgaben klar definiert, bleiben viele praktische Fragen ungeklärt. Unternehmen sollten sich bewusst sein, dass dieser Artikel keine individuelle rechtliche Beratung ersetzt und es ratsam ist, sich an den in dieser Rechtsmaterie erfahrenen Rechtsanwalt ihres Vertrauens zu wenden, um sicherzustellen, dass alle spezifischen Anforderungen und Umstände berücksichtigt werden.

Die Verordnung definiert den Anwendungsbereich, um die Sicherheit von Produkten zu gewährleisten, die auf dem Markt der EU bereitgestellt werden. Sie umfasst eine Vielzahl von Produkten, die für Verbraucher bestimmt sind (Art 3 Z 1).

Bestimmte Produkte sind von dieser Verordnung ausgenommen. Dazu gehören Produkte, die unter spezifische sektorale Rechtsvorschriften fallen, wie z.B. Medizinprodukte oder Lebensmittel (vgl Art 2 Abs 2). Diese Vorschriften haben Vorrang, sofern sie Sicherheitsaspekte detailliert regeln.

Zusätzlich legt die Verordnung fest, dass sie auf alle Wirtschaftsakteure zutrifft, die in der Lieferkette tätig sind, einschließlich Hersteller, Importeure und Händler. Jeder dieser Akteure hat spezifische Pflichten, die darauf abzielen, die Produktsicherheit und den Verbraucherschutz zu gewährleisten.

Diese umfassende Regelung stellt sicher, dass die Produktsicherheit in der EU auf hohem Niveau gewährleistet wird und dass alle Akteure in der Lieferkette ihre Verantwortung zur Sicherstellung der Konformität und Sicherheit der Produkte wahrnehmen.

Pflichten der Hersteller

  • Hersteller tragen die Hauptverantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Produkte den geltenden Sicherheitsanforderungen entsprechen, bevor sie auf den Markt gebracht werden (Art 9 Abs 1). Dies umfasst die Durchführung von Risikoanalysen und die Bereitstellung notwendiger technischer Dokumentationen (Art 9 Abs 2).
  • Zudem müssen Hersteller sicherstellen, dass ihre Produkte eindeutige Identifikationsmerkmale wie Typen-, Chargen- oder Seriennummern tragen (Art 9 Abs 5). Sie sind verpflichtet, beispielsweise ihren Namen, eingetragene Handelsmarke und Kontaktadresse auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzugeben (Art 9 Abs 6).
  • Wenn Hersteller feststellen, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes Produkt nicht konform ist, müssen sie sofort Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität herzustellen, oder das Produkt gegebenenfalls zurückrufen oder zurücknehmen (Art 9 Abs 8 lit b iVm Art 36).
  • Sie müssen zudem die Marktüberwachungsbehörden über jegliche Risiken informieren, die von einem Produkt ausgehen, das sie in Verkehr gebracht haben (Art 9 Abs 8 lit c).

Pflichten der Importeure

  • Importeure spielen eine wichtige Rolle dabei, sicherzustellen, dass nur konforme Produkte auf den EU-Markt gelangen. Bevor sie ein Produkt in Verkehr bringen, müssen sie sicherstellen, dass der Hersteller die erforderlichen Konformitätsbewertungen durchgeführt hat und die technische Dokumentation erstellt wurde (Art 11 Abs 1).
  • Zudem müssen Importeure überprüfen, dass die erforderlichen Begleitunterlagen vorhanden sind (Art 11 Abs 4).
  • Importeure müssen beispielsweise ihren Namen, ihre eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktadresse auf dem Produkt oder dessen Verpackung angeben (Art 11 Abs 3).
  • Sie sind verpflichtet, bei nicht konformen Produkten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass das Produkt konform wird oder vom Markt genommen wird (Art 11 Abs 8).
  • Zudem müssen Importeure die Marktüberwachungsbehörden über jegliche Risiken informieren, die von einem Produkt ausgehen, das sie in Verkehr gebracht haben (Art 11 Abs 8 lit d).

Pflichten der Händler

  • Händler, einschließlich Webshop-Betreiber, müssen überprüfen, dass die von ihnen verkauften Produkte die Anforderungen der Verordnung erfüllen und von der erforderlichen Dokumentation begleitet werden (Art 12 Abs 1 und Abs 3).
  • Händler sind verpflichtet sicherzustellen, dass der Hersteller und der Importeur ihre Kontaktinformationen auf dem Produkt oder der Verpackung angegeben haben (Art 12 Abs 1 und Abs 3).
  • Händler dürfen kein Produkt auf dem Markt bereitstellen, wenn sie wissen oder Grund zu der Annahme haben, dass es den Anforderungen der Verordnung nicht entspricht (Art 12 Abs 3).
  • Falls ein Produkt nicht konform ist, müssen sie die notwendigen Korrekturmaßnahmen ergreifen, einschließlich der Rücknahme oder des Rückrufs des Produkts (Art 12 Abs 4).
  • Zudem sind Händler verpflichtet, die Marktüberwachungsbehörden über alle Risiken zu informieren, die von einem Produkt ausgehen, das sie in Verkehr gebracht haben (Art 12 Abs 4 lit c).
  • Händler müssen sicherstellen, dass Verbraucher leicht verständliche Informationen zur sicheren Verwendung des Produkts erhalten. Dies umfasst Anweisungen und Sicherheitsinformationen, die in einer Sprache verfasst sind, die die Verbraucher leicht verstehen können (Art 12 Abs 1 und Abs 3).

Die Konformitätsbewertung ist ein zentrales Element der Produktsicherheitsverordnung und dient dazu sicherzustellen, dass Produkte den festgelegten Sicherheitsanforderungen entsprechen. Hersteller müssen geeignete Verfahren zur Bewertung der Konformität durchführen und die erforderliche technische Dokumentation erstellen (Art 9 Abs 4). Diese Dokumentation muss alle relevanten Informationen enthalten, um die Konformität des Produkts nachzuweisen. Marktüberwachungsbehörden haben die Befugnis, Produkte zu überprüfen, Tests durchzuführen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, wenn Produkte nicht den Anforderungen entsprechen (vgl Art 15). Dies schließt Maßnahmen wie Rückrufe und Warnungen ein, um die Sicherheit der Verbraucher zu gewährleisten.

Zusammenfassend hat die Verordnung somit direkte praktische Auswirkungen auf Unternehmen. Sie müssen sicherstellen, dass Produkte den Sicherheitsanforderungen entsprechen, bevor sie auf den Markt gebracht werden. Dies beinhaltet die Durchführung von Risikoanalysen und die Bereitstellung technischer Dokumentationen. Hersteller und Importeure müssen ihren Namen und Kontaktinformationen auf dem Produkt oder der Verpackung angeben. Außerdem müssen sie Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit und gegebenenfalls zur Rücknahme oder zum Rückruf von Produkten ergreifen.

Der European Accessibility Act – Barrierefreiheit im digitalen Raum

Die Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im digitalen Umfeld

In einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Technologie einen zentralen Platz einnimmt, stehen Menschen mit Beeinträchtigungen noch immer vor erheblichen Herausforderungen und Barrieren. Die digitalen Fortschritte haben zweifellos viele Aspekte des täglichen Lebens erleichtert, aber für Menschen mit Beeinträchtigungen können sie auch neue Hindernisse schaffen. In vielen Bereichen des digitalen Umfelds werden solche Menschen nach wie vor mit Zugangsproblemen konfrontiert, die ihre Lebensqualität beeinträchtigen und ihre volle Teilhabe an der Gesellschaft behindern.

Sei es beim Zugang zu Informationen im Internet, bei der Nutzung von digitalen Dienstleistungen oder beim Einsatz von Technologien im Arbeitsumfeld – Menschen mit Beeinträchtigungen stoßen auf digitale Barrieren, die ihre Selbstständigkeit und Chancengleichheit beeinträchtigen. Dies betrifft nicht nur den privaten Sektor, sondern auch öffentliche Dienstleistungen und Infrastrukturen.

Der European Accessibility Act (im Folgenden kurz „EAA“) der Europäischen Union zielt nun darauf ab, diese Hindernisse zu beseitigen und eine inklusive digitale Umgebung zu schaffen. So sollen alle Menschen, unabhängig von einer eventuellen Beeinträchtigung, die Vorteile einer digitalisierten Welt nutzen können.

Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie. Das heißt, der EAA ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern ist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen, das in diesem Fall ab dem 28. Juni 2025 anwendbar ist.

In der Europäischen Union bereits existierende, unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen erschweren es Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union zu vertreiben, da durch die Anpassung an unterschiedliche Normen einzelner Mitgliedsstaaten zusätzliche Kosten verursacht werden. Somit zielt diese Richtlinie auch darauf ab, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu fördern.

Beispiele verpflichteter Unternehmer

Während der Abbau digitaler Barrieren zweifellos ein Fortschritt in Richtung einer inklusiven Gesellschaft darstellt, stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen, die mit dieser Entwicklung einhergehen. Die Beseitigung von Zugangsbarrieren bringt für Unternehmen Pflichten. Zunächst soll anhand ausgewählter Beispiele skizziert werden, welche Unternehmer von diesen neuen Pflichten betroffen sein werden.

Der EAA betrifft eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, darunter:

  • Computer und Betriebssysteme
  • Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Maschinen
  • Smartphones
  • TV-Geräte im Zusammenhang mit digitalen Fernsehdiensten
  • Telekommunikationsdienste und zugehörige Ausrüstung
  • Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie Fernsehübertragungen und zugehöriger Verbraucherausrüstung
  • Transport-Dienstleistungen
  • Bankdienstleistungen
  • E-Books
  • E-Commerce

Bedeutend ist v.a. der Punkt „E-Commerce“. Gerade in den letzten Jahren haben viele Unternehmen investiert, um ihre Produkte und Dienstleistungen auch online zu vertreiben. Ein Teil dieser Unternehmen hat nun dafür zu sorgen, dass die angebotenen E-Commerce-Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.

Wesentlich ist, dass die Europäische Union die besondere Stellung von Kleinstunternehmen anerkennt. Diese sind, wie in Erwägungsgrund 70 des EAA ausgeführt wird, Unternehmen, die über beschränkte Personalressourcen und finanzielle Mittel verfügen. Daher sind Kleinstunternehmen von der Erfüllung bestimmter Pflichten ausgenommen.

Beispiele für mögliche Verpflichtungen

Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu? Dies ist eine Frage, die nur dann vollständig beantwortet werden kann, wenn sowohl die vom Unternehmen angebotenen Produkte und Dienstleistungen, als auch die hierfür verwendeten Kanäle analysiert werden. Hier soll daher nur kurz illustriert werden, welche Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden können, um die neuen Pflichten an Barrierefreiheit zu erfüllen.

Zunächst ist es wichtig, elektronische Dateien bereitzustellen, die von Screenreadern gelesen werden können. Dies ermöglicht blinden Menschen den Zugang zu den Inhalten der Website.

Des Weiteren sollten Schaubilder durch klare Textbeschreibungen ergänzt werden, die die wesentlichen Elemente und zentralen Abläufe erläutern. Diese Maßnahme ist besonders bedeutend, um Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit eine umfassende Information zu bieten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die konsistente Verwendung von Begriffen. Eine klare und logische Benutzeroberfläche, die durch die konsequente Verwendung von Begriffen geschaffen wird, erleichtert Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen das Verständnis und die Navigation durch die Website.

Abschließende Bemerkungen

Dieser Artikel kann nur einen ersten Eindruck vermitteln, um für das Thema der Barrierefreiheit in der digitalen Welt zu sensibilisieren. Um jedoch zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungsbedarf besteht, ist eine eingehende Prüfung erforderlich. Egal ob Sie eine Agentur sind, die Webauftritte gestaltet, oder ob der Online-Auftritt Ihres Unternehmens geprüft werden soll, gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen dabei, sowohl die Anforderungen des EAA, als auch andere rechtlichen Anforderungen an Online-Auftritte, zu erfüllen.

Wie ist ein Cookie-Banner zu gestalten?

Aus einem aktuellen Bericht der Cookie-Banner-Taskforce der EU ergeben sich folgende Anforderungen für die Erstellung von Cookie-Bannern:

  • Auf der ersten Ebene des Banners ist eine Ablehnungsoption anzubieten, anstatt in einer Unterebene zu verstecken.
  • Der Websitebesucher muss aktiv zustimmen, anstatt vorab angekreuzte Kästchen vorzufinden.
  • Das Verweigern der Zustimmung muss auch anders als bloß über winzige Links in einem anderen Text oder Links außerhalb des Cookie-Banners möglich sein.
  • Man hat die Zustimmung einzuholen anstatt die Geltendmachung eines berechtigten Interesses für die Nutzung nicht wesentlicher Cookies zu behaupten.
  • Der Verantwortliche hat eine dauerhafte Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung anzubieten.

Den gesamten Bericht finden Sie auf: https://edpb.europa.eu/system/files/2023-01/edpb_20230118_report_cookie_banner_taskforce_en.pdf

Während des Surfens im Internet entdeckt man eine Vielzahl unterschiedlicher Cookie-Banner. Diese informieren über die auf der Seite eingesetzten Cookies und lassen eine Auswahl darüber zu, welche Cookies aktiviert werden sollen. Diese Auswahl soll eine wirksame Einwilligung zum Verarbeitungsvorgang personenbezogener Daten iSd DSGVO darstellen, die unter gewissen Umständen erforderlich sein kann, falls personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es existieren unzählige verschiedene Meinungen darüber, wie diese Banner zu gestalten sind, um die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erfüllen.

Um zu prüfen, ob ein Teil der in der Praxis genutzten Cookie-Banner die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung iSd DSGVO als auch die Anforderungen der als ePrivacy-Richtline bekannten RL 2002/58/EG erfüllen, wurde die „Cookie Banner Taskforce“ des European Data Protection Bords damit beauftragt, diese Fragen zu prüfen. Diese Taskforce veröffentlichte einen Entwurf eines Berichts über die bisherige Arbeit.

In diesem Bericht wurde auf einige häufig angetroffene Praktiken eingegangen, die entdeckt wurden.

So wurde die Praktik kritisiert, wonach Cookie-Banner zumindest in der ersten Ebene über keine Schaltfläche verfügen würden, mit deren Hilfe man das Setzen von Cookies verhindern konnte. Ebenso wurde das Vorgehen beanstandet, wonach Checkboxen für die Auswahl von Cookies bereits vorausgewählt waren. Beide Praktiken führten dazu, dass Website-Besucher hierdurch keine positive, aktive, informierte und freie Handlung setzten, um in die Setzung von Cookies einzuwilligen. Somit lag keine wirksame Einwilligung vor und war damit die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig.

Ebenso wurde aus diesem Grund die Praktik beanstandet, wonach man nur über einen Link anstatt eines Buttons zu setzende Cookies abwählen konnte. Dies geschah entweder über einen direkten Link oder auf einer verlinkten Seite. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass es sich um Links handelte, die im Text eines Cookie-Banners eingebunden und so designed waren, dass sie nicht die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf sich zogen.

Differenzierter wurde die Praktik irreführender Button-Farben und Button-Kontraste beurteilt. Dies musste von Fall zu Fall beurteilt werden; es konnten hierfür keine generell verbindlichen Regeln formuliert werden. Lediglich ein Vorgehen wurde deutlich kritisiert: Dabei handelte es sich um Banner, über die man entweder in das Setzen von Cookies einwilligen konnte oder alternativ andere Buttons angeboten wurden. Die Farben der Buttons der Alternativen wiesen jedoch einen so geringen Kontrast zu den Farben ihrer Beschriftungen auf, dass sie unlesbar waren.

Der Bericht ging auch auf die Problematik ein, wonach Cookies als essenziell klassifiziert wurden, obwohl es sich um keine essenziellen Cookies handelte.

Abschließend wurde erwähnt, dass viele Websites keine Möglichkeit anbieten würden, eine einmal über den Cookie-Banner erteilte Einwilligung zu widerrufen. Selbst von jenen Websitebetreibern, die eine derartige Möglichkeit anbieten würden, wurde dies nicht derart umgesetzt, dass diese Widerrufsmöglichkeit einfach zugänglich war.

Zusammengefasst liegt in allen diesen Fällen keine wirksame Einwilligung und somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten vor. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dies daher rechtswidrig. Gerne beraten wir Sie individuell hierzu.

Ein Überblick über Förderungen

Kennen Sie dieses Dilemma? Sie wollen eine neue Idee umsetzen, die Ihr Unternehmen nach vorne bringt, durch deren Umsetzung Sie bisherige Kunden halten und womöglich neue Kunden gewinnen könnten? Begeistert von Ihrer neuen Vision stürzen Sie sich voller Tatendrang in die Planung, nur um vor der Umsetzung festzustellen: Es fehlt noch etwas Geld, um die Idee zu verwirklichen.
Bevor Sie diesen Traum jedoch resigniert begraben, lassen Sie sich gesagt sein: Es gibt für viele gute Ideen Förderungen, die es Ihnen erleichtern, Ihre Vision wahr zu machen.

Weshalb gibt es Förderungen?

Bevor man sich Gedanken über die Förderfähigkeit eines Projekts macht, sollte man verstehen, was der Sinn vieler Förderungen ist. Es wird selten zutreffen, dass eine Förderstelle Geld verschenkt, ohne etwas zu erwarten. Beispielsweise gewähren manche Interessensvertretungen einen Zuschuss, wenn man deren Mitglieder mit der Umsetzung eines Projekts beauftragt. Sinn dieser Förderungen ist es also auch, das Geschäft der Mitglieder einer Interessensvertretung anzukurbeln. Ebenso kommt es vor, dass eine staatliche Stelle mit dem Hintergedanken, im eigenen Gebiet neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Steuereinnahmen zu erhöhen, Zuschüsse gewährt. Dies sollte man immer bedenken, um die Wahrscheinlichkeit zu erhöhen, tatsächlich eine Förderung zu erhalten.

Welche Projekte werden nun gefördert?

Corona hat uns gezeigt, wie wichtig der Online-Auftritt eines Unternehmens ist. Jene Unternehmen, die über einen eigenen Onlineshop verfügen, konnten darüber auch während weitgehender Ausgangsbeschränkungen weiterhin Umsätze erzielen. Doch auch nach der Krise werden diejenigen, die über einen Onlineauftritt verfügen, einen Vorteil gegenüber Mitbewerbern haben, da sich das Einkaufsverhalten vieler Konsumenten geändert haben wird und diese vermehrt im Internet einkaufen.

Diese Entwicklung ist auch den diversen Förderstellen bewusst. Plant man daher, einen Webshop aufzubauen, Online-Werbung zu schalten oder Ausgaben für Suchmaschinenoptimierung zu tätigen, hat man gute Chancen, dass es für ein derartiges Projekt Fördergelder zu lukrieren gibt.

Einige Beispiele dafür, welche Förderungen es gibt

Falls Sie internationale Märkte erschließen wollen, ist dies ebenso förderbar. Gefördert werden insbesondere folgende Projekte: Die Adaptierung Ihres Internetauftritts auf ein neues Zielland wie beispielsweise Übersetzungskosten, Anpassung an eine neue Rechtslage, auf das Zielland bezogene Suchmaschinenoptimierung, Werbeaktivitäten, Teilnahme an Messen bis hin zu Reisekosten, wenn derartige Reisen für die Erschließung des Marktes notwendig sind. Um Ihnen die Internationalisierung zu erleichtern, können Sie für 50% Ihrer Kosten bis zu € 10.000 an Fördergeldern pro Antrag erhalten.

Unternehmen aus Niederösterreich haben die Möglichkeit, Unterstützung beim Aufbau digitaler Strukturen im Unternehmen zu erhalten. Hierbei sind beispielsweise folgende Projekte förderbar: Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten, die Automatisierung der Instandhaltungsstrategie sowie die Integration von Sensoren in ein Produkt sowie die Einführung neuer Technologien in der Produktion wie beispielsweise 3D-Druck. Dabei ist einerseits die Beratung, die Konzepterstellung und in weiterer Folge auch die Umsetzung förderbar. Um darüber hinaus die Umsetzung zu erleichtern, besteht auch die Möglichkeit der Übernahme einer Bürgschaft, was die Verhandlungen mit Banken bezüglich eines Kredits erleichtert. Dabei sind die Beratung im Ausmaß von 61% mit einem Zuschuss von bis zu € 3.300 sowie die Konzepterstellung und Umsetzung mit jeweils 50% der Kosten bis zu € 25.000 förderbar.

Folgende Projekte können Sie sich beispielsweise als oberösterreichisches Unternehmen fördern lassen: Den Aufbau und die Erweiterung eines Webshops, verbunden mit E-Marketing-Aktivitäten wie Google Ads und Facebook-Kampagnen sowie Suchmaschinenoptimierung, IT-Security zur Schließung von Sicherheitslücken im Homeoffice. In diesen Fällen können Sie für 75% Ihrer Kosten bis zu € 4.500 Fördergelder lukrieren.

Es gibt auch Förderungen, die speziell auf einzelne Branchen zugeschnitten sind. So besteht etwa für steiermärkische Kleinunternehmen, die Nahversorger wie beispielsweise Bäcker, Fleischer, Konditor oder Lebensmitteleinzelhändler mit Vollsortiment sind, oder auch Kleinstunternehmer aus den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk sowie Dienstleistungen, sofern sie mehr als die Hälfte des Umsatzes mit Privatkunden erwirtschaften und Güter bzw Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs im Geschäftslokal anbieten, folgende Fördermöglichkeit: Die Erstellung und Neugestaltung einer Webseite, Suchmaschinenoptimierung, Produktion von Werbevideos, Social-Media Kampagnen sowie Kosten der erstmaligen Präsenz auf einer Online-Vermarktungsplattform und noch viele weitere derartige Projekte können mit einem Zuschuss von 50% Ihrer Kosten gefördert werden. Ebenso sind mit 10% der Kosten aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter verbuchte Investitionen förderbar, die dazu dienen, die Herstellung und die Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Hierbei können bis zu € 1.500 an Fördergeldern lukriert werden.

Sollte man als Tiroler Unternehmen Ausgaben für die Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen getätigt haben, können für 50% der Kosten bis zu € 2.500 an Fördergeldern für die Anschaffung von Hardware und Software lukriert werden. Darüber hinaus sind auch Beratungsleistungen, etwa für die Konzeption und Ausstattung des Homeoffice-Arbeitsplatzes mit Hard- und Software förderbar.

Bei der Beantragung von Förderungen gibt es manche Besonderheiten. So existieren teilweise sogenannte „Calls“. Das bedeutet, es gibt nur ein gewisses Zeitfenster, innerhalb dessen diese Förderung beantragt werden kann.

Ein Beispiel hierfür ist die AWS-Förderung „Gründen im ländlichen Bereich“: Ein Zuschuss aus diesem Förderprogramm kann nur noch bis 30.09.2020 beantragt werden. Zielgruppe sind KMU in der Gründungsphase, soweit diese keine land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe sind. Es können für 55% der Kosten eines Projekts bis zu € 50.000 an Fördergeldern lukriert werden. Dabei kommt es darauf an, dass es sich um technologisch und innovative Produkte oder Dienstleistungen handelt und das Projekt im ländlichen Raum angesiedelt ist. Eine Experten-Jury beurteilt diese Projekte und erstellt einen Vorschlag, welche davon gefördert werden sollen.

Abschließende Bemerkungen

Bei sämtlichen Förderungen ist eines zu beachten: Man muss oft schnell handeln! In Wien wurde kurzzeitig die Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mit 75% bis € 10.000 der Kosten gefördert. Aufgrund des hohen Andrangs waren die begrenzten Fördergelder jedoch schnell aufgebraucht. Ebenso ist die Förderlandschaft sehr dynamisch: Innerhalb relativ kurzer Zeit können sich wichtige Voraussetzungen ändern. Das Projekt KMU-Digital, über das manche Digitalisierungsvorhaben gefördert werden können, ist besonders bekannt. Nachdem es einige Monate lang nicht beantragt werden konnte, ist es seit Anfang September wieder möglich, Förderanträge einzubringen. Da jedoch die budgetären Mittel begrenzt sind, ist es möglich, dass diese bald wieder aufgebraucht sein werden, weshalb rasches Handeln empfehlenswert ist.