Als Insolvenzverwalter Abwicklung von Insolvenzen, Sanierungen, Restrukturierungen, Geschäftsauflösungen
Vertretung in gerichtlichen Zivilprozessen (Schadenersatz, Produkthaftung, Arzthaftung, Vertragsstreitigkeiten, Verkehrsunfälle etc), dabei insbesondere Spezialist für die
Vertretung ausländischer Unternehmen vor österreichischen Gerichten.
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Dr. Zeilinger und seine Mitarbeiter helfen Ihnen mit diversen Experten und Projektteams je nach Bedarf mit Ihrer Umsetzung der DSGVO; als Vernetzer und Wissensmanager organisieren wir Wissen und modulieren, leiten & kontrollieren Ihre dazugehörigen Prozesse.
Technisches Verständnis bietet Dr. Zeilinger seinen Kunden und Mandanten durch seine früheren, langjährigen Tätigkeiten als Elektroanlagentechniker, Webdesigner und Programmierer; seine über 20 Jahre reichenden Erfahrungen als selbständiger Unternehmer in verschiedenen Branchen und Ländern bieten eine gute Grundlage für erfolgreiches Prozessmanagement.
Als Software für das idR erforderliche Verarbeitungsverzeichnis empfiehlt Dr. Zeilinger zur Kosten-/Nutzenmaximierung www.intervalid.com, wobei er Mandanten auch gerne mit einer kurzen Einschulung und rechtlichen Betreuung begleitet.
Besuchen Sie auch Dr. Zeilinger’s YouTube-Kanal mit vielen kostenfreien Videos zur DSGVO sowie seine Facebook Page (offizielle Folgen/Like Buttons verwenden wir aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht).
Als Lektüre zur DSGVO-Compliance empfiehlt Dr. Zeilinger die aktuelle 2. Auflage des Datenschutz-Audit von Dr. M. Pachinger / G. Beham, MSc / P. Kleebauer, MSc / T. Jost.
Die Herausforderungen für Menschen mit Beeinträchtigungen im digitalen Umfeld
In einer zunehmend digitalisierten Welt, in der Technologie einen zentralen Platz einnimmt, stehen Menschen mit Beeinträchtigungen noch immer vor erheblichen Herausforderungen und Barrieren. Die digitalen Fortschritte haben zweifellos viele Aspekte des täglichen Lebens erleichtert, aber für Menschen mit Beeinträchtigungen können sie auch neue Hindernisse schaffen. In vielen Bereichen des digitalen Umfelds werden solche Menschen nach wie vor mit Zugangsproblemen konfrontiert, die ihre Lebensqualität beeinträchtigen und ihre volle Teilhabe an der Gesellschaft behindern.
Sei es beim Zugang zu Informationen im Internet, bei der Nutzung von digitalen Dienstleistungen oder beim Einsatz von Technologien im Arbeitsumfeld – Menschen mit Beeinträchtigungen stoßen auf digitale Barrieren, die ihre Selbstständigkeit und Chancengleichheit beeinträchtigen. Dies betrifft nicht nur den privaten Sektor, sondern auch öffentliche Dienstleistungen und Infrastrukturen.
Der European Accessibility Act (im Folgenden kurz „EAA“) der Europäischen Union zielt nun darauf ab, diese Hindernisse zu beseitigen und eine inklusive digitale Umgebung zu schaffen. So sollen alle Menschen, unabhängig von einer eventuellen Beeinträchtigung, die Vorteile einer digitalisierten Welt nutzen können.
Hierbei handelt es sich um eine Richtlinie. Das heißt, der EAA ist grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar, sondern ist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen, das in diesem Fall ab dem 28. Juni 2025 anwendbar ist.
In der Europäischen Union bereits existierende, unterschiedliche Barrierefreiheitsanforderungen erschweren es Unternehmen, barrierefreie Produkte und Dienstleistungen in der gesamten Europäischen Union zu vertreiben, da durch die Anpassung an unterschiedliche Normen einzelner Mitgliedsstaaten zusätzliche Kosten verursacht werden. Somit zielt diese Richtlinie auch darauf ab, den Wettbewerb innerhalb der Europäischen Union zu fördern.
Beispiele verpflichteter Unternehmer
Während der Abbau digitaler Barrieren zweifellos ein Fortschritt in Richtung einer inklusiven Gesellschaft darstellt, stehen Unternehmen vor neuen Herausforderungen, die mit dieser Entwicklung einhergehen. Die Beseitigung von Zugangsbarrieren bringt für Unternehmen Pflichten. Zunächst soll anhand ausgewählter Beispiele skizziert werden, welche Unternehmer von diesen neuen Pflichten betroffen sein werden.
Der EAA betrifft eine Vielzahl von Produkten und Dienstleistungen, darunter:
Computer und Betriebssysteme
Geldautomaten, Fahrkartenautomaten und Check-in-Maschinen
Smartphones
TV-Geräte im Zusammenhang mit digitalen Fernsehdiensten
Telekommunikationsdienste und zugehörige Ausrüstung
Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten wie Fernsehübertragungen und zugehöriger Verbraucherausrüstung
Transport-Dienstleistungen
Bankdienstleistungen
E-Books
E-Commerce
Bedeutend ist v.a. der Punkt „E-Commerce“. Gerade in den letzten Jahren haben viele Unternehmen investiert, um ihre Produkte und Dienstleistungen auch online zu vertreiben. Ein Teil dieser Unternehmen hat nun dafür zu sorgen, dass die angebotenen E-Commerce-Dienstleistungen barrierefrei gestaltet sind.
Wesentlich ist, dass die Europäische Union die besondere Stellung von Kleinstunternehmen anerkennt. Diese sind, wie in Erwägungsgrund 70 des EAA ausgeführt wird, Unternehmen, die über beschränkte Personalressourcen und finanzielle Mittel verfügen. Daher sind Kleinstunternehmen von der Erfüllung bestimmter Pflichten ausgenommen.
Beispiele für mögliche Verpflichtungen
Welche Pflichten kommen auf Unternehmen zu? Dies ist eine Frage, die nur dann vollständig beantwortet werden kann, wenn sowohl die vom Unternehmen angebotenen Produkte und Dienstleistungen, als auch die hierfür verwendeten Kanäle analysiert werden. Hier soll daher nur kurz illustriert werden, welche Möglichkeiten in Erwägung gezogen werden können, um die neuen Pflichten an Barrierefreiheit zu erfüllen.
Zunächst ist es wichtig, elektronische Dateien bereitzustellen, die von Screenreadern gelesen werden können. Dies ermöglicht blinden Menschen den Zugang zu den Inhalten der Website.
Des Weiteren sollten Schaubilder durch klare Textbeschreibungen ergänzt werden, die die wesentlichen Elemente und zentralen Abläufe erläutern. Diese Maßnahme ist besonders bedeutend, um Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit eine umfassende Information zu bieten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die konsistente Verwendung von Begriffen. Eine klare und logische Benutzeroberfläche, die durch die konsequente Verwendung von Begriffen geschaffen wird, erleichtert Menschen mit geistigen Beeinträchtigungen das Verständnis und die Navigation durch die Website.
Abschließende Bemerkungen
Dieser Artikel kann nur einen ersten Eindruck vermitteln, um für das Thema der Barrierefreiheit in der digitalen Welt zu sensibilisieren. Um jedoch zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit Handlungsbedarf besteht, ist eine eingehende Prüfung erforderlich. Egal ob Sie eine Agentur sind, die Webauftritte gestaltet, oder ob der Online-Auftritt Ihres Unternehmens geprüft werden soll, gerne beraten wir Sie und helfen Ihnen dabei, sowohl die Anforderungen des EAA, als auch andere rechtlichen Anforderungen an Online-Auftritte, zu erfüllen.
Während des Surfens im Internet entdeckt man eine Vielzahl unterschiedlicher Cookie-Banner. Diese informieren über die auf der Seite eingesetzten Cookies und lassen eine Auswahl darüber zu, welche Cookies aktiviert werden sollen. Diese Auswahl soll eine wirksame Einwilligung zum Verarbeitungsvorgang personenbezogener Daten iSd DSGVO darstellen, die unter gewissen Umständen erforderlich sein kann, falls personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es existieren unzählige verschiedene Meinungen darüber, wie diese Banner zu gestalten sind, um die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung zur Datenverarbeitung zu erfüllen.
Um zu prüfen, ob ein Teil der in der Praxis genutzten Cookie-Banner die Anforderungen einer wirksamen Einwilligung iSd DSGVO als auch die Anforderungen der als ePrivacy-Richtline bekannten RL 2002/58/EG erfüllen, wurde die „Cookie Banner Taskforce“ des European Data Protection Bords damit beauftragt, diese Fragen zu prüfen. Diese Taskforce veröffentlichte einen Entwurf eines Berichts über die bisherige Arbeit.
In diesem Bericht wurde auf einige häufig angetroffene Praktiken eingegangen, die entdeckt wurden.
So wurde die Praktik kritisiert, wonach Cookie-Banner zumindest in der ersten Ebene über keine Schaltfläche verfügen würden, mit deren Hilfe man das Setzen von Cookies verhindern konnte. Ebenso wurde das Vorgehen beanstandet, wonach Checkboxen für die Auswahl von Cookies bereits vorausgewählt waren. Beide Praktiken führten dazu, dass Website-Besucher hierdurch keine positive, aktive, informierte und freie Handlung setzten, um in die Setzung von Cookies einzuwilligen. Somit lag keine wirksame Einwilligung vor und war damit die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig.
Ebenso wurde aus diesem Grund die Praktik beanstandet, wonach man nur über einen Link anstatt eines Buttons zu setzende Cookies abwählen konnte. Dies geschah entweder über einen direkten Link oder auf einer verlinkten Seite. Besonders hervorgehoben wurde hierbei, dass es sich um Links handelte, die im Text eines Cookie-Banners eingebunden und so designed waren, dass sie nicht die Aufmerksamkeit eines durchschnittlichen Nutzers auf sich zogen.
Differenzierter wurde die Praktik irreführender Button-Farben und Button-Kontraste beurteilt. Dies musste von Fall zu Fall beurteilt werden; es konnten hierfür keine generell verbindlichen Regeln formuliert werden. Lediglich ein Vorgehen wurde deutlich kritisiert: Dabei handelte es sich um Banner, über die man entweder in das Setzen von Cookies einwilligen konnte oder alternativ andere Buttons angeboten wurden. Die Farben der Buttons der Alternativen wiesen jedoch einen so geringen Kontrast zu den Farben ihrer Beschriftungen auf, dass sie unlesbar waren.
Der Bericht ging auch auf die Problematik ein, wonach Cookies als essenziell klassifiziert wurden, obwohl es sich um keine essenziellen Cookies handelte.
Abschließend wurde erwähnt, dass viele Websites keine Möglichkeit anbieten würden, eine einmal über den Cookie-Banner erteilte Einwilligung zu widerrufen. Selbst von jenen Websitebetreibern, die eine derartige Möglichkeit anbieten würden, wurde dies nicht derart umgesetzt, dass diese Widerrufsmöglichkeit einfach zugänglich war.
Zusammengefasst liegt in allen diesen Fällen keine wirksame Einwilligung und somit keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Daten vor. Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist dies daher rechtswidrig. Gerne beraten wir Sie individuell hierzu.
Kennen Sie dieses Dilemma? Sie
wollen eine neue Idee umsetzen, die Ihr Unternehmen nach vorne bringt, durch
deren Umsetzung Sie bisherige Kunden halten und womöglich neue Kunden gewinnen
könnten? Begeistert von Ihrer neuen Vision stürzen Sie sich voller Tatendrang
in die Planung, nur um vor der Umsetzung festzustellen: Es fehlt noch etwas
Geld, um die Idee zu verwirklichen.
Bevor Sie diesen Traum jedoch resigniert begraben, lassen Sie sich gesagt sein:
Es gibt für viele gute Ideen Förderungen, die es Ihnen erleichtern, Ihre Vision
wahr zu machen.
Weshalb gibt es Förderungen?
Bevor man sich Gedanken über die
Förderfähigkeit eines Projekts macht, sollte man verstehen, was der Sinn vieler
Förderungen ist. Es wird selten zutreffen, dass eine Förderstelle Geld
verschenkt, ohne etwas zu erwarten. Beispielsweise gewähren manche
Interessensvertretungen einen Zuschuss, wenn man deren Mitglieder mit der
Umsetzung eines Projekts beauftragt. Sinn dieser Förderungen ist es also auch,
das Geschäft der Mitglieder einer Interessensvertretung anzukurbeln. Ebenso
kommt es vor, dass eine staatliche Stelle mit dem Hintergedanken, im eigenen
Gebiet neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Steuereinnahmen zu erhöhen,
Zuschüsse gewährt. Dies sollte man immer bedenken, um die Wahrscheinlichkeit zu
erhöhen, tatsächlich eine Förderung zu erhalten.
Welche Projekte werden nun
gefördert?
Corona hat uns gezeigt, wie
wichtig der Online-Auftritt eines Unternehmens ist. Jene Unternehmen, die über
einen eigenen Onlineshop verfügen, konnten darüber auch während weitgehender
Ausgangsbeschränkungen weiterhin Umsätze erzielen. Doch auch nach der Krise
werden diejenigen, die über einen Onlineauftritt verfügen, einen Vorteil
gegenüber Mitbewerbern haben, da sich das Einkaufsverhalten vieler Konsumenten
geändert haben wird und diese vermehrt im Internet einkaufen.
Diese Entwicklung ist auch den
diversen Förderstellen bewusst. Plant man daher, einen Webshop aufzubauen,
Online-Werbung zu schalten oder Ausgaben für Suchmaschinenoptimierung zu tätigen,
hat man gute Chancen, dass es für ein derartiges Projekt Fördergelder zu
lukrieren gibt.
Einige Beispiele dafür, welche
Förderungen es gibt
Falls Sie internationale Märkte
erschließen wollen, ist dies ebenso förderbar. Gefördert werden insbesondere
folgende Projekte: Die Adaptierung Ihres Internetauftritts auf ein neues
Zielland wie beispielsweise Übersetzungskosten, Anpassung an eine neue
Rechtslage, auf das Zielland bezogene Suchmaschinenoptimierung,
Werbeaktivitäten, Teilnahme an Messen bis hin zu Reisekosten, wenn derartige
Reisen für die Erschließung des Marktes notwendig sind. Um Ihnen die
Internationalisierung zu erleichtern, können Sie für 50% Ihrer Kosten bis zu €
10.000 an Fördergeldern pro Antrag erhalten.
Unternehmen aus Niederösterreich
haben die Möglichkeit, Unterstützung beim Aufbau digitaler Strukturen im
Unternehmen zu erhalten. Hierbei sind beispielsweise folgende Projekte
förderbar: Erfassung und Verarbeitung von Kundendaten, die Automatisierung der
Instandhaltungsstrategie sowie die Integration von Sensoren in ein Produkt
sowie die Einführung neuer Technologien in der Produktion wie beispielsweise
3D-Druck. Dabei ist einerseits die Beratung, die Konzepterstellung und in
weiterer Folge auch die Umsetzung förderbar. Um darüber hinaus die Umsetzung zu
erleichtern, besteht auch die Möglichkeit der Übernahme einer Bürgschaft, was
die Verhandlungen mit Banken bezüglich eines Kredits erleichtert. Dabei sind
die Beratung im Ausmaß von 61% mit einem Zuschuss von bis zu € 3.300 sowie die Konzepterstellung
und Umsetzung mit jeweils 50% der Kosten bis zu € 25.000 förderbar.
Folgende Projekte können Sie sich
beispielsweise als oberösterreichisches Unternehmen fördern lassen: Den Aufbau
und die Erweiterung eines Webshops, verbunden mit E-Marketing-Aktivitäten wie
Google Ads und Facebook-Kampagnen sowie Suchmaschinenoptimierung, IT-Security
zur Schließung von Sicherheitslücken im Homeoffice. In diesen Fällen können Sie
für 75% Ihrer Kosten bis zu € 4.500 Fördergelder lukrieren.
Es gibt auch Förderungen, die
speziell auf einzelne Branchen zugeschnitten sind. So besteht etwa für
steiermärkische Kleinunternehmen, die Nahversorger wie beispielsweise Bäcker,
Fleischer, Konditor oder Lebensmitteleinzelhändler mit Vollsortiment sind, oder
auch Kleinstunternehmer aus den Bereichen Handel, Gewerbe und Handwerk sowie
Dienstleistungen, sofern sie mehr als die Hälfte des Umsatzes mit Privatkunden
erwirtschaften und Güter bzw Dienstleistungen des alltäglichen Bedarfs im
Geschäftslokal anbieten, folgende Fördermöglichkeit: Die Erstellung und
Neugestaltung einer Webseite, Suchmaschinenoptimierung, Produktion von
Werbevideos, Social-Media Kampagnen sowie Kosten der erstmaligen Präsenz auf
einer Online-Vermarktungsplattform und noch viele weitere derartige Projekte
können mit einem Zuschuss von 50% Ihrer Kosten gefördert werden. Ebenso sind
mit 10% der Kosten aktivierbare oder als geringwertige Wirtschaftsgüter
verbuchte Investitionen förderbar, die dazu dienen, die Herstellung und die
Präsentation von Waren und Dienstleistungen zu verbessern. Hierbei können bis
zu € 1.500 an Fördergeldern lukriert werden.
Sollte man als Tiroler
Unternehmen Ausgaben für die Ausstattung von Homeoffice-Arbeitsplätzen getätigt
haben, können für 50% der Kosten bis zu € 2.500 an Fördergeldern für die
Anschaffung von Hardware und Software lukriert werden. Darüber hinaus sind auch
Beratungsleistungen, etwa für die Konzeption und Ausstattung des
Homeoffice-Arbeitsplatzes mit Hard- und Software förderbar.
Bei der Beantragung von Förderungen
gibt es manche Besonderheiten. So existieren teilweise sogenannte „Calls“. Das
bedeutet, es gibt nur ein gewisses Zeitfenster, innerhalb dessen diese
Förderung beantragt werden kann.
Ein Beispiel hierfür ist die
AWS-Förderung „Gründen im ländlichen Bereich“: Ein Zuschuss aus diesem
Förderprogramm kann nur noch bis 30.09.2020 beantragt werden. Zielgruppe sind
KMU in der Gründungsphase, soweit diese keine land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebe sind. Es können für 55% der Kosten eines Projekts bis zu € 50.000 an
Fördergeldern lukriert werden. Dabei kommt es darauf an, dass es sich um
technologisch und innovative Produkte oder Dienstleistungen handelt und das
Projekt im ländlichen Raum angesiedelt ist. Eine Experten-Jury beurteilt diese
Projekte und erstellt einen Vorschlag, welche davon gefördert werden sollen.
Abschließende Bemerkungen
Bei sämtlichen Förderungen ist
eines zu beachten: Man muss oft schnell handeln! In Wien wurde kurzzeitig die
Einrichtung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mit 75% bis € 10.000 der Kosten
gefördert. Aufgrund des hohen Andrangs waren die begrenzten Fördergelder jedoch
schnell aufgebraucht. Ebenso ist die Förderlandschaft sehr dynamisch: Innerhalb
relativ kurzer Zeit können sich wichtige Voraussetzungen ändern. Das Projekt
KMU-Digital, über das manche Digitalisierungsvorhaben gefördert werden können,
ist besonders bekannt. Nachdem es einige Monate lang nicht beantragt werden
konnte, ist es seit Anfang September wieder möglich, Förderanträge
einzubringen. Da jedoch die budgetären Mittel begrenzt sind, ist es möglich,
dass diese bald wieder aufgebraucht sein werden, weshalb rasches Handeln
empfehlenswert ist.
Die bisherige deutsche Rechtslage führte zu „Cookie-Bannern“, bei denen Nutzer keine echte Wahlmöglichkeit hatten, sondern nur auf „Ok“ klicken konnten, um das nervige Banner aus dem Weg zu räumen.
1.
Unbedingt erforderliche Cookies brauchen keine aktive Einwilligung
Zuerst
das „Erfreuliche“: Wenn Cookies unbedingt erforderlich sind, sind
Cookie-Banner, die nur weggeklickt werden können, rechtmäßig.
Unbedingt
erforderlich können sein technisch notwendige und andere Cookies,
die im Interesse des Nutzers sind, wie insb. Session-Cookies, die für
einen Online-Warenkorb oder die Spracheinstellungen der Webseite
verwendet werden bzw. die Seite ohne sie nicht betrieben werden kann.
Es bleibt aber von den Datenschutzbehörden und Gerichten zu klären,
wann Cookies unbedingt erforderlich sind und wann nicht.
2.
Alle nicht unbedingt erforderlichen Cookies erfordern jetzt eine
aktive Einwilligung
Andere
Cookies werden aber genutzt, um pseudonymisierte Informationen über
das Nutzerverhalten zu erlangen und personalisierte Werbeanzeigen zu
platzieren, wie insb beim Tracking, zB Google Analytics.
Derartige
Cookies sind rechtswidrig,
wenn Cookie-Banner
nur „weggeklickt“ werden können.
Solche
Cookies für Werbe- bzw. Marketingzwecke benötigen jetzt eine aktive
Einwilligung. Nutzer müssen die Möglichkeit haben, aktiv in nicht
erforderliche Werbe- und Tracking Cookies im Sinne eines Opt-in
einzuwilligen. Einwilligungskästchen müssen vom Nutzer aktiv
angekreuzt werden; die bloße Bestätigung vorangekreuzter Felder
genügt nicht.
Für
die Anwendbarkeit der ePrivacy-Richtlinie ist es irrelevant, ob
Cookies einen Personenbezug haben oder nicht. Darüber hinaus gilt
bei Cookies, die einen Personenbezug haben, die DSGVO.
Zudem
ließ der BGH für die Werbeeinwilligung eine Verlinkung auf eine
Liste nicht genügen, denn diese Form der Gestaltung sei gerade zu
darauf angelegt, den Nutzer dazu zu veranlassen, von einer
Detailauswahl abzusehen und einfach alle Partnerunternehmen zu
akzeptieren. In dieser Form jedoch sei dann die für die Einwilligung
notwendige Informiertheit nicht gegeben.
4.
Damit müssen sehr viele Seiten-Betreiber ihre Cookie-Banner ändern
Das Urteil wird große Auswirkungen auf die gesamte Werbewirtschaft im Internet haben, sowohl auf Webseiten-Betreiber als auch auf Anbieter von Tracking-Diensten. Kaum ein Nutzer wird freiwillig in das Sammeln von Daten zu seinem Surfverhalten zustimmen, wenn er die freie Wahl hat. Personalisierte Werbung im Netz zu platzieren, wird damit sehr viel schwieriger. Professionelle Rechtsberatung ist jedenfalls empfehlenswert.