Bescheid der Datenschutzbehörde nach einem amtswegigen Prüfverfahren – Teil 2: Einwilligung

02.07.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

In dieser Reihe zeigen wir Ihnen anhand eines tatsächlich ausgestellten Bescheides auf, wie Sie datenschutzrechtliche Vorgaben in Ihrem eigenen Unternehmen oder Verein umsetzen können, um bei einer behördlichen Überprüfung zu bestehen.

Das Wichtigste vorweg: Nicht in jedem Fall ist – wie vielfach angenommen – für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person notwendig. Es braucht zwar eine Rechtsgrundlage, diese kann aber unter anderem auch durch eine Vertragserfüllung gegeben sein. Gibt es also beispielsweise einen Kaufvertrag zwischen dem Unternehmen und der betroffenen Person, dürfen die Daten schon aus diesem Rechtsgrund und ohne eine explizite Einwilligung verarbeitet werden.

Weitere Rechtsgrundlagen zur Datenverarbeitung sind gemäß Artikel 6 DSGVO die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die Erforderlichkeit aufgrund der Schutzwürdigkeit lebenswichtiger oder öffentlicher Interessen oder ein berechtigtes Interesse. Jede Datenverarbeitung hat also einer dieser Gründe zu unterliegen.

Den Betroffenen muss bei Einwilligung klar dargelegt werden, für welchen Zweck die Daten gespeichert oder verwendet werden. Wichtig ist auch, dass die Einwilligung, wenn denn eine benötigt wird, vor einer Datenverarbeitung und damit auch vor der Datenerhebung erfolgen muss.

Folgende Schritte sollten daher in Ihren Unternehmen oder Verein beachtet werden, wenn Sie eine Einwilligung benötigen:

  • Prüfen Sie, ob es für jede Verarbeitung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage gibt
  • Trifft kein anderer Grund des Art 6 DSGVO zu, benötigen Sie eine explizite Einwilligung aller betroffenen Personen
  • Ist eine Einwilligung einzuholen, muss diese bereits vor Datenverarbeitung erfolgen
  • Aus der Einwilligungserklärung muss klar hervorgehen, für welchen Zweck die Daten verarbeitet werden
  • Die Einwilligung muss freiwillig geschehen – bei einer Checkbox muss der Betroffene das Häkchen selbst setzen
  • Der Betroffene muss über sein Widerrufsrecht bezüglich der Einwilligung informiert werden
  • Bei einer behördlichen Prüfung müssen Sie nachweisen können, dass die betroffenen Personen in die Verarbeitung eingewilligt haben