Artikel 13 – Vorabzensur durch Upload-Filter?

01.03.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Artikel 13

Ende März soll im EU-Parlament endgültig abgestimmt werden – über eine Reform der Urheberrechtsrichtlinie und damit auch über den derzeit heftig umstrittenen Artikel 13. In einer ersten Abstimmung Mitte Februar dieses Jahres sprachen sich nur fünf Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gegen eine Neuerung aus.

Worum geht es? Besonders in Artikel 13 des geplanten neuen EU-Urheberrechts sehen Kritiker künftig Probleme. Denn: Wird gegen Urheberrecht verstoßen, sollen Plattformen wie Google, YouTube und Twitter in die Pflicht genommen werden – es wären also nicht mehr nur die Nutzer selbst haftbar, wie es bislang der Fall war. Bei einem nicht berechtigten Upload von Inhalten müssen Fotos, Videos und Bilder umgehend entfernt werden – außer es wurde vorab eine Lizenz mit dem Rechteinhaber über das urheberrechtliche Material erworben. Um dies zu gewährleisten, soll ein Upload-Filter eingerichtet werden. Dieser soll die Inhalte vorab automatisch mittels eines Filtermechanismus auf urheberrechtlich geschütztes Material prüfen, damit sie gegebenenfalls erst gar nicht online gestellt werden.

Bereits im Juli 2018 fand eine Abstimmung über den Artikel 13 statt – und wurde mehrheitlich abgelehnt. Danach gab es einen Kompromissvorschlag mit etwas entschärften Regelungen für kleinere Plattformen. Demnach sollen Seiten von diesem Artikel ausgenommen werden, die seit weniger als drei Jahren betrieben werden oder unter zehn Millionen Euro Umsatz pro Jahr erwirtschaften. Liegt eine der beiden Voraussetzungen vor, haften die Betreiber nicht von vornherein für Verstöße, sondern diese müssen Inhalte erst nach einer Reklamation prüfen und gegebenenfalls löschen. Verzeichnet eine Website weniger als fünf Millionen Besucher pro Monat, müssen die Anbieter zeigen, dass sie bestmögliche Bemühungen unternommen haben um Copyright-Verstöße zu vermeiden. Wie solche Bemühungen nachgewiesen werden sollen, ist bislang nicht bekannt.

Aber auch die großen Plattformen wie YouTube könnten vor einigen Herausforderungen stehen. Denn „wirksame Inhaltserkennungstechniken“, wie sie laut Artikel 13 gefordert werden, verursachen hohe Kosten und eine umfangreiche Weiterentwicklung der aktuellen Filtermechanismen.

Und auch die User sehen vor allem ein großes Problem: Die Upload-Filter könnten auch Inhalte mit satirischem Hintergrund blockieren, die an sich gar nicht gegen das Urheberrecht verstoßen. Viele Content-Ersteller und aktive Nutzer fürchten deshalb eine starke Einschränkung der Presse- und Meinungsfreiheit und protestieren gegen die Änderungen. Es wird sogar von einer Vorabzensur gesprochen. Netzaktivisten kritisieren auch die mögliche Fehleranfälligkeit einer maschinellen Lösung, da eine falsche Einschätzung sofort zu einer Sperre der Inhalte führen könnte.

Wie groß die Bedenken der Bevölkerung sind, zeigt wohl auch die Zahl der User, die sich in einer Onlinepetition gegen die neuen Regelungen ausgesprochen haben. Derzeit unterzeichneten dort knapp fünf Millionen Personen.

Trotz umfangreicher Kritik wurde der endgültige Text der Richtlinie beschlossen. In gut einem Monat wird sich zeigen, wie sich die 751 Mitglieder des Europäischen Parlaments in der Plenarsitzung in Straßburg entscheiden.

Facebook-Seiten trotz Zusatzvereinbarung noch rechtswidrig?

14.09.2018 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin    Andrea_Wuenscher
Facebook Unpublish

Aktuell sind noch viele Fragen zur Umsetzung der seit 25. Mai 2018 gültigen DSGVO ungeklärt geblieben. Hierbei vor allem bei betrieblicher Nutzung von Nachrichtendiensten wie WhatsApp oder dem Social Media Giganten Facebook. Zumindest für Facebook-Seiten („Fanpages“) sollte das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 5. Juni 2018 etwas Klarheit schaffen: Es besteht eine gemeinsame Verantwortlichkeit der Facebook-Seiten-Betreiber und Facebook selbst.

Durch diese gemeinsame Verantwortlichkeit wird von der Datenschutz-Grundverordnung eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO gefordert, welche in transparenter Form zu gestalten ist. Das bedeutet, dass dort hervorgehen muss, wer welche Verpflichtungen erfüllt – insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person betrifft, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt. Eine solche Vereinbarung war bislang seitens Facebook allerdings nicht zur Verfügung gestellt worden.

Aus diesem Grund stellte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) kürzlich mit einem Beschluss fest, dass alle aktiven Facebook-Seiten mit derzeitigem Stand rechtswidrig betrieben werden.

Zumindest darauf haben die Betreiber des sozialen Netzwerks prompt reagiert: Seitenbetreibern wird nun ein Zusatz zur bisherigen Vereinbarung mit dem Titel Seiten-Insights-Ergänzung bezüglich des Verantwortlichen zur Verfügung gestellt. Unter anderem wird dort die gemeinsame Verantwortlichkeit nochmals ausdrücklich klargestellt, auch wenn Facebook die primäre Verantwortung für die Verarbeitung der Insights-Daten übernimmt. Diesen Daten ist vorrangig das Nutzungsverhalten der Seitenbesucher zu entnehmen. Um die konforme Verarbeitung gemäß der DSGVO zu gewährleisten, stellt Facebook weiters fest, dass der Seitenbetreiber eine Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung haben muss, einen Verantwortlichen dafür zu nennen hat und auch sonst alle weiteren rechtlichen Pflichten erfüllen muss.

Ob diese Ergänzung nun für die Facebook-Seiten DSGVO-konform ist, ist allerdings fraglich. Es bleibt abzuwarten, ob dieser Zusatz im Sinne des Beschlusses der DSK alle notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Vor allem im Hinblick auf den dort angehängten Fragenkatalog könnte es noch einige Lücken in der Vereinbarung geben, welche eine Ergänzung des Addendums erfordern, um dem Datenschutz in korrekter Weise gerecht zu werden. Endgültige Sicherheit kann derzeit wohl nur eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörden bringen.

Informationspflichten für Online-Shops

 

paar mit laptop

Bereits seit 09.01.2016 gelten neue Informationspflichten für Unternehmer über außergerichtliche Schlichtungsverfahren-Stellen (es gibt insgesamt 8 sog. AS-Stellen). Viele Unternehmer haben diese Pflichten immer noch nicht umgesetzt und setzen sich dem Risiko von teuren Abmahnungen aus. Bei z.B. Online-Shops ist die zuständige AS-Stelle grundsätzlich der „Internet Ombudsmann“ (www.ombudsmann.at), ansonsten z.B. die AS-Stelle „Schlichtung für Verbrauchergeschäfte“ (www.verbraucherschlichtung.or.at).

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Wichtige aktuelle Rechtssätze zum Urheberrecht

 

urheberrecht_pfeile_in_landschaft

Hat der Urheber einer umfangreichen Betriebssoftware zur Steuerung eines Containerterminals eine Programmkopie an eine GmbH verkauft und auf ihren Servern installiert, ist damit sein Verbreitungsrecht erschöpft. Für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts für Computerprogramme macht es keinen Unterschied, ob der Verkauf eines Computerprogramms über einen (körperlichen) Datenträger erfolgt oder nicht. „Werkstück“ ist insoweit das (unkörperliche) Computerprogramm.