„GEWINN“ Artikel – DSGVO: Die ersten Fälle und Erfahrungen

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Auch gut neun Monate nach Einführung der neuen Rechtslage bezüglich der DSGVO kursieren noch immer viele Mythen rund um die neuen Regelungen.

Den gesamten Artikel von Dr. Christian Zeilinger und Andrea Wünscher aus der aktuellen Ausgabe des Wirtschaftsmagazins „GEWINN“ gibt es hier zum Nachlesen. Artikel Gewinn DSGVO Wünscher Zeilinger 02.2019
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Verarbeitung des Religionsbekenntnisses

15.02.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Religionsbekenntnis DSGVO

Der Karfreitag soll für jeden ein Feiertag werden – so lautet ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Laut diesem Urteil ist die derzeitige Regelung, nach welcher nur Mitarbeiter einer bestimmten Religionsangehörigkeit an diesem Tag ein Feiertag zusteht, gleichheitswidrig. Nun muss die Regierung bis Mitte April eine neue Alternative finden. Doch warum ist diese Entscheidung nun auch in Bezug auf die DSGVO bedeutsam?

In der Personalverwaltung werden unter zahlreichen anderen personenbezogenen Daten auch das Religionsbekenntnis der Mitarbeiter verarbeitet, wenn die betroffenen Personen selbst Angaben dazu machen. Aufgrund der Verarbeitung dieser Angabe kamen einige Mitarbeiter in den Genuss eines Feiertages am Karfreitag. Es gab also bislang einen klaren Zweck für die Verarbeitung des Religionsbekenntnisses – die sogenannte „Abwesenheitsverwaltung“.

Dieser Zweck fiel aber mit der Entscheidung des EuGH weg und daher darf das Religionsbekenntnis auf dieser Grundlage nicht länger verarbeitet werden. Derzeit ist noch unklar, ob Mitarbeiter möglicherweise rückwirkend einen Anspruch auf Feiertagsentgelt oder Ersatzfreizeit haben, weshalb eine zumindest dreijährige Speicherung auf Grundlage des Artikel 17 Abs 3 lit e DSGVO, also „zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung  von Rechtsansprüchen“, zulässig ist.

Ferner gibt es auch einige Ausnahmen – beispielsweise bei einem kollektivvertraglichen Anspruch auf den Feiertag „Jom Kippur“ von Mitarbeitern jüdischen Glaubens. In solchen Fällen ist eine Verarbeitung des Religionsbekenntnisses weiterhin gestattet.

Empfehlenswert ist es daher, individuell zu prüfen, ob eine Verarbeitung dieses Datums zulässig ist. Durch einen Wegfall der Verarbeitung ändert sich auch die Informationspflicht der Arbeitgeber.

Streaming-Dienste auf dem Prüfstand

05.02.2019 | Autorin: Andrea Wünscher – Juristische Mitarbeiterin   Andrea_Wuenscher

Streaming-Dienste DSGVO

Die französische Datenschutzbehörde verhängte Mitte Januar über den US-Konzern Google die erste Strafe in Millionenhöhe unter anderem aufgrund fehlender Transparenz in der Aufklärung der Nutzung persönlicher Daten. Ausschlaggebend dafür war eine Beschwerde der österreichischen Organisation NOYB bei der französischen Datenschutzbehörde.

Nun könnten auch einigen der weltweit größten Streaming-Dienste ähnlich hohe Strafen drohen. Max Schrems, Datenschutzaktivist und Gründer der Non-Profit-Organisation NOYB (kurz für „none of your business“), gab bekannt, dass er bei der österreichischen Datenschutzbehörde weitere acht Beschwerden eingebracht hat. Anbieter wie Netflix oder Spotify verstoßen laut einem Test der Organisation gegen die Vorschriften der DSGVO.

Quelle: noyb.eu

Die Ergebnisse fielen unterschiedlich aus; doch eines hatten alle getesteten Streaming-Dienste gemeinsam: Keiner von ihnen kam dem in der DSGVO vorgesehenen Recht auf Auskunft in vollem Umfang nach; Art. 15 sieht ein umfangreiches Informationsrecht der Betroffenen vor, damit diese unter anderem über den Zweck der Verarbeitung, die Speicherdauer oder auch das Bestehen eines Beschwerderechts aufgeklärt werden.


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